21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18836

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Urteil14.12.2012Amtsgericht Leonberg7 C 676/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 219Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 219
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Amtsgericht Leonberg Urteil14.12.2012

Angebliche Beschädigungen der Wohnung infolge Rauchens: Vermieter ist an Feststellung im Überg­a­be­pro­tokoll gebundenZur verbindlichen Feststellung von Rauchschäden im Wohnungs­rückgabe­protokoll

Stellt ein Überg­a­be­pro­tokoll fest, dass keine Schäden an der Wohnung vorliegen, kann der Vermieter nicht nachträglich wegen behaupteter Schäden Schadenersatz fordern. Er ist insofern an den Feststellungen des Überg­a­be­pro­tokolls gebunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Dezember 2011 endete, bestand zwischen den alten Mietver­trags­parteien Streit um die Rückzahlung der Mietkaution. Die Vermieterin weigerte sich die Kaution zurückzuzahlen, da nach ihrer Behauptung durch ein intensives Rauchen der Mieterin erhebliche Schäden an der Wohnung vorgelegen haben. Die Mieterin stritt dies jedoch ab und verwies auf das Übergabeprotokoll. Dieses stellte fest, dass keine Schäden an der Wohnung vorhanden waren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestand

Das Amtsgericht Leonberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zugestanden. Die Vermieterin habe demgegenüber keinen Schaden­er­satz­an­spruch wegen der Beschädigung der Mietsache durch intensives Rauchen gehabt. Denn das Überg­a­be­pro­tokoll habe keine Schäden festgestellt. An diesen Feststellungen sei die Vermieterin gebunden gewesen. Insofern habe ein negatives Schuld­a­n­er­kenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2013, 219/rb)

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