Dokument-Nr. 23425
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- WuM 2016, 625Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 625
Amtsgericht Leonberg Urteil22.04.2016
Keine Aufschlüsselung von umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten in Betriebskostenabrechnung rechtfertigt pauschalen Abzug von 20 %Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten nicht umlagefähige Hauswartkosten
Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten stellen keine umlagefähigen Hauswartkosten dar. Schlüsselt der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nicht nachvollziehbar die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten auf, kann der Mieter einen pauschalen Abzug in Höhe von 20 % vornehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte die Vermieterin einer Wohnung Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 geltend. Da die Vermieterin in der Abrechnung keine Differenzierung zwischen Hausmeister- und Verwaltertätigkeit vornahm, beanspruchten die Mieter hinsichtlich der abgerechneten Hausmeistertätigkeiten einen pauschalen Abzug in Höhe von 20 %. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.
Recht zum pauschalen Abzug von 20 %
Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter haben von den gesamten Kosten für den Hauswart einen pauschalen Betrag in Höhe von 20 % abziehen dürfen, da die Vermieterin in der Abrechnung nicht nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten differenziert habe.
Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten nicht umlagefähige Hauswartkosten
Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören nach Einschätzung des Amtsgerichts die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Kosten, die der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten zuzurechnen sind, seien dagegen nicht umlagefähig. Die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten müssen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden, so dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Dem sei die Vermieterin hier nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2016, 625/rb)
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