21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23425

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Urteil22.04.2016Amtsgericht Leonberg4 C 446/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 625Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 625
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Amtsgericht Leonberg Urteil22.04.2016

Keine Aufschlüsselung von umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten in Betriebs­kosten­abrechnung rechtfertigt pauschalen Abzug von 20 %Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Ver­waltungs­tätig­keiten nicht umlagefähige Hauswartkosten

Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Ver­waltungs­tätig­keiten stellen keine umlagefähigen Hauswartkosten dar. Schlüsselt der Vermieter in der Betriebs­kosten­abrechnung nicht nachvollziehbar die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten auf, kann der Mieter einen pauschalen Abzug in Höhe von 20 % vornehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte die Vermieterin einer Wohnung Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 geltend. Da die Vermieterin in der Abrechnung keine Differenzierung zwischen Hausmeister- und Verwal­ter­tä­tigkeit vornahm, beanspruchten die Mieter hinsichtlich der abgerechneten Hausmeis­ter­tä­tig­keiten einen pauschalen Abzug in Höhe von 20 %. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Recht zum pauschalen Abzug von 20 %

Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter haben von den gesamten Kosten für den Hauswart einen pauschalen Betrag in Höhe von 20 % abziehen dürfen, da die Vermieterin in der Abrechnung nicht nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten differenziert habe.

Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwal­tung­s­tä­tig­keiten nicht umlagefähige Hauswartkosten

Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören nach Einschätzung des Amtsgerichts die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Kosten, die der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwal­tung­s­tä­tig­keiten zuzurechnen sind, seien dagegen nicht umlagefähig. Die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten müssen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden, so dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Dem sei die Vermieterin hier nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2016, 625/rb)

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