Dokument-Nr. 25236
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- WuM 2017, 536Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 536
Amtsgericht Landsberg am Lech Urteil06.02.2017
Mieterseitige Forderung einer Aufwandsentschädigung für wiederholte Besichtigung der Wohnung durch Makler rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags durch VermieterPflichtverletzung des Mieters ist nicht als erheblich anzusehen
Wurde eine Wohnung bereits zweimal durch verschiedene Makler besichtigt und verlangt der Mieter für eine dritte Besichtigung durch einen erneuten Makler eine Aufwandsentschädigung, ist der Vermieter nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Denn die Pflichtverletzung des Mieters ist in diesem Fall nicht als erheblich anzusehen. Dies hat das Amtsgericht Landsberg am Lech entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin einer vermieteten Wohnung im Frühjahr 2014 diese zu verkaufen. Nachdem es in der Folgezeit zu zwei Besichtigungen der Wohnungen durch zwei unterschiedliche Makler kam, verlangte der Wohnungsmieter für einen dritten Besichtigungstermin durch einen erneuten Makler eine Aufwandsentschädigung in Höhe 75 EUR pro angefangener Besichtigungsstunde. Er begründete dies vor allem mit dem erheblichen Zeitaufwand und den Unannehmlichkeiten, die mit den Besichtigungen einhergehen, da er durch seine Arbeit ganztags nicht vor Ort war. Die Vermieterin weigerte sich eine Entschädigung zu zahlen, so dass der Mieter weitere Besichtigungen verweigerte. Die Vermieterin mahnte ihn daraufhin zunächst erfolglos ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis ordentlich. Da der Mieter sich aber weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Landsberg am Lech entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Ein Kündigungsrecht nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB habe nicht bestanden, da dem Mieter keine erhebliche Pflichtverletzung anzulasten sei.
Forderung nach Aufwandsentschädigung für Besichtigung stellt kein Kündigungsgrund dar
Zwar stehe einem Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht zu, so das Amtsgericht, wenn er die Wohnung etwa verkaufen möchte und insofern eine Besichtigung durch einen Makler erforderlich ist. Eine Aufwandsentschädigung könne dafür vom Mieter nicht verlangt werden. Jedoch sei die Pflichtverletzung des Mieters als nicht erheblich einzustufen. Es sei zu beachten, dass er bereits zwei Besichtigungstermine durch Makler ohne Einwendungen zu ließ und diese mit einem erheblichen Zeitaufwand und Unannehmlichkeiten verbunden waren. Zudem seien die Eckdaten der Wohnung für einen Verkauf durch zwei Maklerbüros ermittelt worden, so dass ausreichende Informationen zur Verfügung gestanden haben. Ein mehrfacher Maklerwechsel könne grundsätzlich nicht zu Lasten der Privatsphäre des Mieters per se vorgenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2017
Quelle: Amtsgericht Landsberg am Lech, ra-online (zt/WuM 2017, 536/rb)
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