21.11.2024
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Amtsgericht Idstein Urteil08.06.2020

Grund­stücks­eigentümer kann vom Nachbarn für Grillen kein Mindestabstand von 10 m zur Grund­s­tücks­grenze verlangenFehlende Anspruchs­grundlage für abwegiges Verlangen

Einem Grund­stücks­eigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grund­s­tücks­grenze einzuhalten. Für ein solches abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchs­grundlage. Dies hat das Amtsgericht Idstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Idstein gegen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks unter anderem auf Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze, wenn diese grillen wollen. Der Kläger fühlte sich durch das Grillen der Beklagten beeinträchtigt.

Kein Anspruch auf Einhaltung eines Mindestabstands zum Nachba­r­grundstück beim Grillen

Das Amtsgericht Idstein entschied gegen den Kläger. Es fehle bereits an der Anspruchs­grundlage für das Begehren des Klägers. Ohnehin würde die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei dem vom Kläger verlangten Mindestabstand von 10 m können nur Grund­s­tücks­ei­gentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist. Dies sei abwegig und bedürfe keiner näheren Begründung.

Quelle: Amtsgericht Idstein, ra-online (vt/rb)

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