18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17441

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Urteil24.07.1991Amtsgericht Ibbenbüren3 C 730/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 1992, 221Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1992, Seite: 221
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Ibbenbüren Urteil24.07.1991

Beifahrerin haftet für Verkehrsunfall wegen Ablenkung des Autofahrers mit ZärtlichkeitenSchaden­ersatz­pflicht der Beifahrerin aufgrund fahrlässigen Verhaltens

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil die Beifahrerin den Autofahrer mit Zärtlichkeiten ablenkte, so macht sie sich schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ibbenbüren hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überfuhr ein Autofahrer eine rote Ampel und stieß auf der Kreuzung mit einem anderen PKW zusammen. Zu dem Vorfall kam es, weil die Beifahrerin den Autofahrer mit Zärtlichkeiten ablenkte. Aufgrund dessen wurde sie auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.

Schaden­er­satz­pflicht der Beifahrerin

Das Amtsgericht Ibbenbüren hielt die Beifahrerin für schaden­er­satz­pflichtig nach § 823 Abs. 1 BGB. Für das Gericht bestand kein Zweifel, dass ihr Verhalten generell dazu geeignet war, einen Fahrer intensiv vom Verkehr abzulenken. Sie habe daher fahrlässig gehandelt. Ohne diese Ablenkung wäre es aller Wahrschein­lichkeit nach auch nicht zum Unfall gekommen. Daher sei das Verhalten der Beifahrerin mindestens mitursächlich für den Verkehrsunfall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Ibbenbüren, ra-online (zt/ZfS 1992, 221/rb)

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