18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26932

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Urteil09.08.2018Amtsgericht Homburg9 C 273/16 (11)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 807Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 807
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Amtsgericht Homburg Urteil09.08.2018

Wohnungsmieter haftet nicht für Lackab­split­te­rungen an lackierter Einbauküche aufgrund leichter StößeLeichte Stöße an Küchenfront im Alltag nicht vermeidbar

Ein Wohnungsmieter haftet gemäß § 538 BGB nicht für Lackab­split­te­rungen an einer lackierten Einbauküche aufgrund leichter Stöße. Denn im Alltag lassen sich leichte Stöße an der Küchenfront nicht vermeiden, so dass sie zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Homburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietver­hält­nisses Schadensersatz leisten, weil die Einbauküche Lackab­split­te­rungen aufwies. Diese rührten von leichten Stößen und Anstößen her. Nach den Angaben eines Sachver­ständigen bringen lackierte Oberflächen grundsätzlich den Nachteil mit sich, dass sie sehr kratz- und stoßempfindlich seien und im Falle von Stößen schnell Lackab­split­te­rungen entstehen.

Keine Schaden­s­er­satz­haftung wegen Lackab­split­te­rungen

Das Amtsgericht Homburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haften gemäß § 538 BGB nicht auf Schadensersatz wegen der Lackab­split­te­rungen, da die Verschlech­terung der Küche durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt worden sei. Leichte Stöße und Anstöße an der Küchenfront seien beispielsweise beim Einräumen von Geschirr kaum zu vermeiden und sie gehören zum alltäglichen Leben. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - in der Wohnung auch Kleinkinder leben.

Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2018, 807/rb)

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