Dokument-Nr. 21984
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- WuM 2015, 668Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 668
Amtsgericht Homburg Urteil07.10.2014
Treuhänderische Verwaltung eines auf den Namen des Vermieters lautenden Sparbuchs stellt keine insolvenzsichere Anlage der Mietkaution darMieter steht bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage Zurückbehaltungsrecht an Mietzahlungen zu
Eine Mietkaution wird dann nicht insolvenzsicher angelegt, wenn ein auf den Namen des Vermieters lautendes Sparbuch treuhänderisch hinterlegt und verwaltet wird. In diesem Fall steht dem Mieter bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietzahlungen bis zur Höhe der Mietkaution zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Homburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrages über eine Wohnung vereinbarten im Januar 2013 als Mietkaution einen Betrag in Höhe von 550 Euro. Nachdem dieser von der Mieterin geleistet worden war, verlangte sie von der Vermieterin im Dezember 2013 einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage der Kaution. Die Vermieterin teilte der Mieterin daraufhin mit, dass ein auf ihren Namen lautendes Sparbuch treuhänderisch verwaltet und verwahrt werde. Die Mieterin hielt diese Anlage für unzureichend und stellte unter Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht die Mietzahlungen bis zur Höhe von 550 Euro ein. Die Vermieterin kündigte aufgrund der Zahlungsrückstände das Mietverhältnis im April 2014 fristlos. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, kam der Fall vor Gericht.
Recht zum Zurückbehalt der Miete bis zur Höhe der Mietkaution
Das Amtsgericht Homburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden, da die Mieterin berechtigt gewesen sei, die Miete bis zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Anlage der geleisteten Kaution einzubehalten. Das Zurückbehaltungsrecht habe jedoch nur bis zur Höhe der Mietkaution bestanden.
Treuhänderische Verwaltung eines auf Namen des Vermieters lautenden Sparbuchs keine insolvenzsichere Anlage der Mietkaution
Ein Vermieter müsse gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB die ihm überlassene Kaution unabhängig von einer eventuell vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen, so das Amtsgericht, um sie im Fall seiner Insolvenz vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Eine insolvenzsichere Anlage liege aber dann nicht vor, wenn die Kaution auf ein auf den Namen des Vermieters lautendes Sparbuch angelegt werde ohne kenntlich zu machen, dass es sich um ein Kautionskonto handelt.
Verwaltung und Verwahrung durch Treuhänder unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass das Sparbuch an einen Treuhänder übergeben und durch ihn verwaltet wurde. Denn es sei erforderlich, dass sich aus dem Sparbuch selbst ergebe, dass es sich um ein Treuhandkonto handle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2015
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2015, 668/rb)
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