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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil08.01.2013
Klage gegen Google Deutschland wegen Beleidigung im Internet: Klagen auf Unterlassen von Blogeinträgen auf Internetseiten sind gegen den Host-Provider zu richtenGericht weist Unterlassungsklage gegen Google Deutschland ab
Werden in einem Blog persönlichkeitsverletzende Äußerungen getätigt, so kann dies einen Unterlassungsanspruch für den Verletzten begründen. Die Klage ist gegen den Verfasser oder Host-Provider zu richten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten Unbekannte auf einer Google-Plattform unter Nennung des Namens des Betroffenen den Artikel "Psychopath XX auf freiem Fuß" veröffentlicht. Der Betroffene war Schriftsteller und meinte, er werde durch den Artikel in seiner Ehre verletzt und beleidigt. Wegen der darin liegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen Anspruch machte er gegenüber Google Deutschland geltend. Das Unternehmen weigerte sich jedoch dem Begehren nachzukommen, woraufhin es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Schriftsteller verklagt wurde. Google Deutschland war der Meinung, falsche Beklagte zu sein, da sie weder Verfasser des Artikels, noch Host-Provider und damit technischer Dienstleister sei. Die Plattform werde ausschließlich von der Google Inc. mit Sitz in den USA betrieben.
Google Deutschland war falsche Beklagte
Das Amtsgericht Halle entschied gegen den Kläger. Dem Schriftsteller habe kein Unterlassungsanspruch gegen Google Deutschland zugestanden. Denn die Beklagte sei weder Störer im Sinne der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, noch Verletzer im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gewesen.
Google Deutschland setzte keinen ursächlichen Beitrag
Sowohl der Begriff des Störers als auch der Begriff des Verletzers setze einen ursächlichen Beitrag zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, so das Amtsgericht weiter. Die Beklagte habe hier aber einen solchen Beitrag nicht geliefert.
Google Deutschland war nicht Host-Provider
Die Beklagte sei nach Ansicht des Amtsgerichts weder Verfasser des Artikels, noch sei sie der Host-Provider und damit technischer Dienstleister gewesen. Denn Inhaber der Internetseite sei die Google Inc. gewesen. Dieser Umstand habe sich zum einen aus dem Impressum ergeben und zum anderen aus den Nutzungsbedingungen der Plattform. Sie sei daher nicht verantwortliche Betreiberin der Internetseite gewesen.
Konzernverbund zwischen Google Deutschland und Google USA unbeachtlich
Etwas anderes habe sich auch nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aus dem zwischen den beiden Unternehmen bestehenden Konzernverbund ergeben. Bei der Beklagten habe es sich um eine GmbH und damit um eine eigenständige juristische Persönlichkeit gehandelt. Dadurch werde nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beklagten um eine Niederlassung einer amerikanischen Gesellschaft gehandelt habe. Im Übrigen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Konzerngesellschaften eines so großen Konzerns alle derselben Tätigkeit nachgehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Amtsgericht Halle, ra-online (vt/rb)
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