Dokument-Nr. 16066
Permalink https://urteile.news/
- ZMR 2013, 202Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 202
Amtsgericht Halle (Saale) Urteil11.04.2012
Vermieter darf im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für den Heizölverbrauch den Wert des Heizöls nach dem Kaufpreis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessenEventuelle Ungerechtigkeiten sind vom Mieter hinzunehmen
Rechnet ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Heizölverbrauch ab, so kann er den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessen. Eventuelle dadurch entstehende Ungerechtigkeiten sind vom Mieter hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Nachzahlung einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009. Im Einzelnen ging es um die Kosten der Heizölversorgung. Der Vermieter berechnete den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis der vorausgegangenen Heizöllieferung. Die Mieter einer Wohnung hielten dies für ungerecht, da inzwischen im Zuge der 2008 ausgebrochenen Finanzkrise der Weltmarktpreis für Öl abstürzte. Sie weigerten sich daher zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht landete.
Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten bestand
Das Amtsgericht Halle entschied gegen die Mieter. Denn die Vermieterin habe einen Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten gehabt. Zwar sei es richtig, dass die von den Mietern zu zahlenden Heizkosten weniger dem Verbrauch als der Bewertung des Heizöls geschuldet war. Dies sei aber von den Mietern hinzunehmen. Die Vermieterin habe den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung berechnen dürfen.
Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen
Eventuell auftretende Ungerechtigkeiten seien nach Ansicht des Amtsgerichts von den Mietern hinzunehmen. Denn die Kosten der Brennstoffversorgung seien laut dem Mietvertrag von den Mietern zu tragen. Jede Veränderung der Heizölpreise und damit des Werts des eingekauften Heizöls dürfe sich daher nicht im Vermögen des Vermieters niederschlagen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass im Rahmen üblicher Mietverhältnisse, die regelmäßig auf mehrere Jahre ausgelegt sind, die Ungerechtigkeit dadurch entschärft werde, dass die Verschlechterung in einem Jahr durch die Verbesserung im Folgejahr und umgekehrt ausgeglichen wird.
Ungeeignetheit möglicher Alternativen
Zudem vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass die mögliche Alternative zur Wertfeststellung, nämlich die Bewertung des im Tank befindlichen Heizöls mit dem Marktpreis des Heizöls zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums, ungeeignet sei. Denn zum einen bestehen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Heizölpreises zum Stichtag. Zum anderen könne diese Bewertungsmethode die Gefahr sprunghafter Veränderungen des Preises während der Heizperiode nicht ausschließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Amtsgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2013, 202/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16066
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.