15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16066

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Urteil11.04.2012Amtsgericht Halle (Saale)104 C 2987/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2013, 202Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 202
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Amtsgericht Halle (Saale) Urteil11.04.2012

Vermieter darf im Rahmen der Betriebs­kosten­abrechnung für den Heizölverbrauch den Wert des Heizöls nach dem Kaufpreis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessenEventuelle Ungerech­tig­keiten sind vom Mieter hinzunehmen

Rechnet ein Vermieter im Rahmen der Betriebs­kosten­abrechnung den Heizölverbrauch ab, so kann er den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessen. Eventuelle dadurch entstehende Ungerech­tig­keiten sind vom Mieter hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die Nachzahlung einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009. Im Einzelnen ging es um die Kosten der Heizöl­ver­sorgung. Der Vermieter berechnete den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis der voraus­ge­gangenen Heizöllieferung. Die Mieter einer Wohnung hielten dies für ungerecht, da inzwischen im Zuge der 2008 ausgebrochenen Finanzkrise der Weltmarktpreis für Öl abstürzte. Sie weigerten sich daher zu zahlen, so dass der Fall vor Gericht landete.

Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten bestand

Das Amtsgericht Halle entschied gegen die Mieter. Denn die Vermieterin habe einen Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten gehabt. Zwar sei es richtig, dass die von den Mietern zu zahlenden Heizkosten weniger dem Verbrauch als der Bewertung des Heizöls geschuldet war. Dies sei aber von den Mietern hinzunehmen. Die Vermieterin habe den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung berechnen dürfen.

Ungerech­tig­keiten sind hinzunehmen

Eventuell auftretende Ungerech­tig­keiten seien nach Ansicht des Amtsgerichts von den Mietern hinzunehmen. Denn die Kosten der Brenn­stoff­ver­sorgung seien laut dem Mietvertrag von den Mietern zu tragen. Jede Veränderung der Heizölpreise und damit des Werts des eingekauften Heizöls dürfe sich daher nicht im Vermögen des Vermieters niederschlagen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass im Rahmen üblicher Mietver­hältnisse, die regelmäßig auf mehrere Jahre ausgelegt sind, die Ungerechtigkeit dadurch entschärft werde, dass die Verschlech­terung in einem Jahr durch die Verbesserung im Folgejahr und umgekehrt ausgeglichen wird.

Ungeeignetheit möglicher Alternativen

Zudem vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass die mögliche Alternative zur Wertfest­stellung, nämlich die Bewertung des im Tank befindlichen Heizöls mit dem Marktpreis des Heizöls zu Beginn und zum Ende des Abrech­nungs­zeitraums, ungeeignet sei. Denn zum einen bestehen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Heizölpreises zum Stichtag. Zum anderen könne diese Bewer­tungs­methode die Gefahr sprunghafter Veränderungen des Preises während der Heizperiode nicht ausschließen.

Quelle: Amtsgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2013, 202/rb)

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