21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16410

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Urteil19.07.1979Amtsgericht Groß-Gerau21 C 1336/78
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 128Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 128
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Amtsgericht Groß-Gerau Urteil19.07.1979

Durch Abwasserstau austretendes übelriechendes Abwasser rechtfertigt eine Mietminderung von etwa 40 %Erhebliche Beein­träch­tigung der Gebrauchs­tauglichkeit lag vor

Wird infolge eines Abwasserstaus eine Wohnung mehrmals mit schmutzigem und übelriechendem Abwasser überschwemmt, ist der Mieter zu einer Mietminderung von etwa 40 % berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Groß-Gerau entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass sich aufgrund einer defekten Abwas­ser­in­sta­l­lation sämtliches aus dem Haus anfallendes Abwasser staute und aus der Toilette und dem Abfluss der Badewanne der Mieter austrat. Es kam dabei zu einer Überflutung der Wohnung. Zudem breitete sich Fäkalgeruch aus. Die Vermieterin hielt die vorgenommene Mietminderung für zu hoch und klagte auf Zahlung ausstehender Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Groß-Gerau entschied zu Gunsten der Mieter. Sie seien berechtigt gewesen ihre Miete zu mindern. Denn die Wohnung sei mit einem Fehler behaftet gewesen, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich minderte. Das austretende Abwasser habe einen Mangel nach § 537 BGB (neu: § 536 BGB) dargestellt.

Mangelnde Hygiene rechtfertigte Höhe der Minderung

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der unbeein­trächtigte Gebrauch von sanitären Anlagen eine unabdingbare Voraussetzung für den durch­schnitt­lichen Erfordernissen entsprechendes Wohnen ist. Die mangelhaften hygienischen Verhältnisse haben nach Ansicht des Gerichts eine Mietminderung von 37,83 % gerechtfertigt.

Quelle: Amtsgericht Groß-Gerau, ra-online (zt/WuM 1980, 128/rb)

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