18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine an einer Wand montierte Überwachungskamera, wie sie nicht nur an öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln genutzt werden.

Dokument-Nr. 34396

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Amtsgericht Gelnhausen Urteil04.03.2024

Unzulässigkeit einer Kamera bei Möglichkeit der Ausrichtung auf Nachba­r­grundstückÜberwa­chungsdruck im Rahmen eines angespannten Nach­barschafts­verhältnisses

Besteht die Möglichkeit, dass eine Kamera das Nachba­r­grundstück erfassen kann, so steht dem Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks ein Unter­lassungs­anspruch zu. Insofern genügt die Befürchtung einer Überwachung. Dies gilt erst recht im Rahmen eines angespannten Nach­barschafts­verhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Ende des Jahres 2023 war unter einem Balkon eines in Südhessen gelegenen Grundstücks eine Kamera angebracht, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem Nachbargrundstück sichtbar war. Auf dem Nachba­r­grundstück stand ein Mehrfa­mi­li­enhaus mit Mietwohnungen. Die Kamera war mit einem elektronischen Steue­rungs­me­cha­nismus versehen, welche eine selbständige Nachverfolgung von Personen ermöglichte. Da das Nachbar­schafts­ver­hältnis angespannt war, befürchtete der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks eine Überwachung und beantragte daher im Eilverfahren ein Unterlassen.

Anspruch auf Unterlassung der Abdeckung des Nachba­r­grund­stücks durch Kamera

Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB wegen eines Überwa­chungs­drucks ein Anspruch auf Unterlassung der Abdeckung seines Grundstücks durch die Kamera der Beklagten zu. Dabei sei unerheblich, ob die Kamera das Grundstück des Klägers erfassen kann. Denn insofern genüge, dass für den Kläger die Befürchtung einer Überwachung nachvollziehbar und verständlich sei. Es sei zu beachten, dass ein angespanntes Nachbar­schafts­ver­hältnis bestehe und die Kamera mittels nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steue­rungs­me­cha­nismus auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet werden könne. Es komme lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitzt. Ob sie angewendet wird, sei unerheblich.

Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)

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