Dokument-Nr. 34396
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- WuM 2024, 472Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 472
- Bloße Möglichkeit von Aufnahmen des eigenen Grundstücks durch Überwachungskameras des Nachbarn begründet noch keinen UnterlassungsanspruchAmtsgericht München, Urteil22.11.2018, 213 C 15498/18
- Hauseigentümer muss auf Nachbargrundstück ausgerichtete Kameraattrappe und Kamera entfernenLandgericht Koblenz, Beschluss05.09.2019, 13 S 17/19
Amtsgericht Gelnhausen Urteil04.03.2024
Unzulässigkeit einer Kamera bei Möglichkeit der Ausrichtung auf NachbargrundstückÜberwachungsdruck im Rahmen eines angespannten Nachbarschaftsverhältnisses
Besteht die Möglichkeit, dass eine Kamera das Nachbargrundstück erfassen kann, so steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Unterlassungsanspruch zu. Insofern genügt die Befürchtung einer Überwachung. Dies gilt erst recht im Rahmen eines angespannten Nachbarschaftsverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Ende des Jahres 2023 war unter einem Balkon eines in Südhessen gelegenen Grundstücks eine Kamera angebracht, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem Nachbargrundstück sichtbar war. Auf dem Nachbargrundstück stand ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen. Die Kamera war mit einem elektronischen Steuerungsmechanismus versehen, welche eine selbständige Nachverfolgung von Personen ermöglichte. Da das Nachbarschaftsverhältnis angespannt war, befürchtete der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Überwachung und beantragte daher im Eilverfahren ein Unterlassen.
Anspruch auf Unterlassung der Abdeckung des Nachbargrundstücks durch Kamera
Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB wegen eines Überwachungsdrucks ein Anspruch auf Unterlassung der Abdeckung seines Grundstücks durch die Kamera der Beklagten zu. Dabei sei unerheblich, ob die Kamera das Grundstück des Klägers erfassen kann. Denn insofern genüge, dass für den Kläger die Befürchtung einer Überwachung nachvollziehbar und verständlich sei. Es sei zu beachten, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis bestehe und die Kamera mittels nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet werden könne. Es komme lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitzt. Ob sie angewendet wird, sei unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2024
Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)
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