21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31032

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Urteil29.03.2021Amtsgericht Flensburg66 C 183/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 557Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 557
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Amtsgericht Flensburg Urteil29.03.2021

Inhaber des Miet­kautions­spar­kontos kann auch bei Mietermehrheit allein auf Herausgabe der Sparbuchs klagenSparkonto als Mietsicherheit an Vermieter verpfändet

Hat von mehreren Mietern einer Wohnung nur einer der Mieter ein Sparkonto als Mietsicherheit angelegt und an den Vermieter verpfändet, so kann der Mieter als alleiniger Kontoinhaber auch auf Rückgabe der Sparbuchs klagen. Dies hat das Amtsgericht Flensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine in Schleswig-Holstein gelegenen Doppel­haus­hälfte im Jahr 2019 bestand Streit über die Herausgabe der Mietkaution. Mieter des Hauses war ein Ehepaar. Der Ehemann hatte zu Mietbeginn als Mietsicherheit ein Sparkonto angelegt und dieses an den Vermieter verpfändet. Nun klagte der Ehemann auf Herausgabe des Sparbuchs und auf Abgabe der Freiga­be­er­klärung gegenüber der Bank. Nach Auffassung des Vermieters sei dies aber unzulässig. Der Ehemann allein könne nicht Klage erheben, sondern nur beide Mieter gemeinsam.

Mieter als alleiniger Kontoinhaber befugt zur Herausgabeklage

Das Amtsgericht Flensburg entschied zu Gunsten des Mieters. Er könne allein Klage auf Herausgabe des Sparbuchs und der Abgabe der Freiga­be­er­klärung erheben. Zwar müsse bei einer Mietermehrheit die Rückgabe der Sicherheit grundsätzlich von allen gemeinsam gefordert werden und zwar auch dann, wenn die Sicherheit nur von einem Mieter gegeben wurde. So lag der Fall hier aber nicht. Es sei keine Kaution im engeren Sinne erbracht worden, welche zurückzuzahlen wäre.

Abwicklung eines Pfand­rechts­ver­hält­nisses

Vielmehr gehe es nach Ansicht des Amtsgerichts um die Abwicklung eines Pfand­rechts­ver­hält­nisses. An diesem sei die Ehefrau als weitere Mieterin nicht beteiligt. Nur der Kläger sei Anspruchs­inhaber. Er habe das Sparkonto eröffnet und mit dem Beklagten vereinbart, dass zum Zwecke der Mietsicherheit dem Beklagten ein Pfandrecht an dem Sparguthaben eingeräumt wird.

Quelle: Amtsgericht Flensburg, ra-online (zt/WuM 2021, 557/rb)

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