21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22974

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Urteil11.11.2015Amtsgericht Essen-Steele17 C 61/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 437Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 437
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Amtsgericht Essen-Steele Urteil11.11.2015

Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Türöffnung durch Schlüs­sel­not­dienstKein Vergü­tungs­an­spruch aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie aggressiver Durchsetzung des Werklohns

Erreicht ein Schlüs­sel­not­dienst durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Abschluss eines Vertrags zur Öffnung einer Wohnungstür und wird der Lohn für die Türöffnung aggressiv durchgesetzt, so steht dem Wohnungsinhaber gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall öffnete ein 24-Stunden-Schlüs­sel­not­dienst eine Wohnungstür zum Preis von rund 422 EUR. Nachträglich verlangte die Wohnungs­in­haberin den Betrag zurück, da sie sich vom Schlüsselnotdienst getäuscht und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Da sich der Notdienst weigerte eine Rückzahlung vorzunehmen, erhob die Wohnungs­in­haberin Klage.

Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns

Das Amtsgericht Essen-Steele entschied zu Gunsten der Wohnungs­in­haberin. Ihr habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrages zugestanden, da die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Kein Vergü­tungs­an­spruch aufgrund Vertrages über Türöffnung

Zwar sei ein Vertrag über die Türöffnung zustande gekommen, so das Amtsgericht. Dem Schlüs­sel­not­dienst habe jedoch gemäß § 242 BGB kein Anspruch auf die Vergütung zugestanden, da der Vertrag auf missbilligende Weise zustande gekommen sei.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Das Amtsgericht begründete seine Ansicht damit, dass der Wohnungs­in­haberin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen 24-Stunden-Schlüs­sel­not­dienst gehandelt habe. Die Wohnungs­in­haberin habe jedoch bereits telefonisch darauf hingewiesen, dass es nicht eilig sei und somit keinen Schlüs­sel­not­dienst benötige. Darüber hinaus habe sie zunächst einen Kosten­vor­an­schlag gewollt. Nach Auskunft der beiden Mitarbeiter des Notdienstes sei ein solcher aber erst nach Öffnung der Tür möglich gewesen. Dadurch sei die Wohnungs­in­haberin dazu gebracht worden, dem Öffnen der Tür nicht zu widersprechen. Ferner seien ihr zu keinem Zeitpunkt die Preise mitgeteilt worden. In dem Vertrag seien die Preise erst nachträglich eingefügt worden. Hinzu sei gekommen, dass die Mitarbeiter der Wohnungs­in­haberin suggeriert haben, sie unterschreibe lediglich, dass sie Eigentümerin der Wohnung sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts haben sich die Mitarbeiter des Schlüs­sel­not­dienstes unredlich verhalten.

Aggressives Durchsetzen der Vergütung

Ein weiteres unredliches Verhalten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts darin gelegen, dass die Wohnungs­in­haberin nach dem Öffnen der Tür durch ein aggressives Verhalten der Mitarbeiter des Schlüs­sel­not­dienstes dazu gebracht wurde, die Vergütung unmittelbar vor Ort zu bezahlen. Die Wohnungs­in­haberin habe sich in einer ausweglosen Situation befunden, in der sie nur gezahlt habe, um die Mitarbeiter loszuwerden.

Quelle: Amtsgericht Essen-Steele, ra-online (zt/WuM 2016, 437/rb)

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