21.11.2024
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Amtsgericht Emmendingen Urteil08.07.2014

Äußerung "Das ist doch Korin­then­ka­ckerei!" ist bei Streit um Knöllchen keine Beamten­be­lei­digungBenutzung starker und eindringlicher Ausdrücke zur plastischen Darstellung einer Rechtsposition von Meinungs­äußerungs­freiheit umfasst

Fällt im Rahmen einer wörtlichen Ausein­an­der­setzung wegen der Vergabe eines Knöllchens gegenüber einem Gemeindev­ollzugs­beamten die Äußerung: "Das ist doch Korin­then­ka­ckerei!", so liegt darin keine strafbare Beleidigung. Denn zur plastischen Darstellung einer Rechtsposition dürfen auch starke und eindringliche Ausdrücke verwendet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 entstand zwischen einem Gemein­de­voll­zugs­beamten und einem Autofahrer ein Streit über die Vergabe eines Knöllchens. In diesem Zusammenhang fiel gegenüber dem Beamten die Äußerung: "Das ist doch Korin­then­ka­ckerei!". Der Autofahrer erhielt aufgrund dessen einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Dagegen legte er jedoch Einspruch ein.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Amtsgericht Emmendingen verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB aufgrund der Äußerung. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen eines Bußgeld­ver­fahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" ausschließlich gegenüber dem Vertreter der zuständigen Bußgeldbehörde getätigt wurde. In dieser Situation habe der Autofahrer zur plastischen Darstellung seiner Rechtsposition starke und eindringliche Ausdrücke benutzen dürfen. Dies sei durch das Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt gewesen.

Quelle: Amtsgericht Emmendingen, ra-online (vt/rb)

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