21.11.2024
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Dokument-Nr. 15177

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Urteil11.07.2012Amtsgericht Rostock46 C 186/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2012, 711Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 711
  • NJW 2013, 799Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 799
  • NZV 2013, 251Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 251
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Amtsgericht Rostock Urteil11.07.2012

Bezeichnung eines Falschparkers als "Parkplatz­schwein" ist keine BeleidigungAnspruch auf Unterlassen der Äußerung besteht daher nicht

Die Bezeichnung als "Parkplatz­schwein" stellt jedenfalls dann keine Beleidigung dar, wenn sie im Zusammenhang mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug erfolgt. Ein Anspruch auf Unterlassen der Äußerung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgerichts Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Werttransporter wurde auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, um einen günstigen Zugang zur Geldentsorgung zu haben. Dies sah der spätere Beklagte. Er trat auf das Fahrzeug zu, fotografierte es und steckte hinter dem Scheibenwischer einen Zettel mit der Aufschrift "Sie Parkplatz­schwein". Zudem bezeichnete er den aus dem Wagen steigenden Beifahrer als "Parkplatz­schwein". Der Beklagte war in Begleitung seiner behinderten Lebensgefährtin und war Verfechter von Behin­der­ten­rechte. Er veröffentliche das Foto des Fahrzeugs und einen Bericht unter der Rubrik "Parkplatz­schwein" auf einer Internetseite. Der Beifahrer verlangte nunmehr das Unterlassen der Bezeichnung als "Parkplatz­schwein" und erhob Klage. Er sehe in der Betitelung eine Verunglimpfung sowie eine ehrverletzende Schmähkritik.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Beifahrer. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB zugestanden, da eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB nicht vorgelegen habe.

Beleidigung lag nicht vor

Bereits aus dem Wortlaut habe sich ergeben, so das Amtsgericht weiter, dass nicht die negativen Eigenschaften eines Schweins gemeint waren. Der Beifahrer also nicht als schmutzig oder stinkend bezeichnet werden sollte. Vielmehr habe der Beklagte den Begriff "Schwein" im Sinne von "rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd" gemeint. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte den Beifahrer des Transporters im Zusammenhang mit dem Falschparken auf dem Behin­der­ten­pa­rkplatz und unter Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin angesprochen hatte. Unter Berück­sich­tigung dieser Umstände habe die Äußerung, wenn sie schon nicht durch die Meinungs­freiheit (Art. 5 GG) gedeckt gewesen sei, zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik angesehen werden können.

Wieder­ho­lungs­gefahr war nicht anzunehmen

Schließlich sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen, dass sich der Vorfall wiederholen würde. Die, für einen Unterlassungsanspruch notwendige, Wiederholungsgefahr habe daher nicht bestanden. Denn zum einen habe der Beklagte die Bezeichnung "Parkplatz­schwein" auf der Internetseite geändert und zum anderen sei davon auszugehen gewesen, dass sich der Beifahrer zukünftig an die Straßen­ver­kehrs­ordnung halten werde.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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