21.11.2024
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Dokument-Nr. 30463

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Amtsgericht Eggenfelden Beschluss31.05.2021

Drohende Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang rechtfertigt Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digersVorliegen einer schweren Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO

Droht dem Beschuldigten die Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang (hier: in Höhe von 27.500 EUR), rechtfertigt dies die Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digers. Es liegt insofern eine schwere Rechtsfolge im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste im Jahr 2021 das Amtsgericht Eggenfelden über die Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digers für einen Beschuldigten entscheiden. Die Staats­an­walt­schaft hielt die Pflicht­ver­tei­di­ger­be­stellung für nicht erforderlich, da lediglich eine Gelstrafe von 160 Tagessätzen drohe. Der Beschuldigte wiederum verwies auf die drohende Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 EUR.

Pflicht­ver­tei­di­ger­be­stellung wegen Schwere der Rechtsfolge

Das Amtsgericht Eggenfelden entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Ihm sei gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liege vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei. Die Schwere der Rechtsfolge könne sich aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere aus einer Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. Der drohende Einzie­hungs­betrag in Höhe von 27.500 EUR habe einen sehr großen Umfang, da er annähernd ein Jahresgehalt des Beschuldigten ausmachte.

Quelle: Amtsgericht Eggenfelden, ra-online (vt/rb)

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