Dokument-Nr. 18834
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- NJW 2014, 1461Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1461
Amtsgericht Ebersberg Urteil15.11.2013
Unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl in Rechtsschutzversicherung durch Vollmachtsklausel in AGB einer InkassofirmaPersönliches Vertrauen des Rechtssuchenden ist Grundlage des Mandatsverhältnisses
Benennt eine Rechtsschutzversicherung eine Inkassofirma und enthält die AGB der Inkassofirma eine Vollmachtsklausel, wonach die Inkassofirma berechtigt ist einen Rechtsanwalt zu beauftragen, so liegt darin eine unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsschutzversicherung bestimmte für Inkassodienstleistungen eine Inkassofirma. Die AGB der Inkassofirma enthielt eine Vollmachtsklausel. Nach dieser durfte die Inkassofirma einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung offener Forderungen beauftragen. Sollte ein Versicherungsnehmer dieser Beauftragung widersprechen und selbst einen Anwalt einschalten, musste der Versicherungsnehmer dennoch die Inkasso- bzw. Anwaltskosten tragen. Eine Versicherungsnehmerin ließ sich davon nicht beeindrucken und beauftragte selbstständig einen Rechtsanwalt, der offene Forderungen eintreiben sollte. Die Inkassofirma beauftragte aber auch einen Rechtsanwalt. Dieser verlangte nachfolgend von der Versicherungsnehmerin Zahlung. Da sich diese weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Vergütung
Das Amtsgericht Ebersberg entschied gegen den Rechtsanwalt. Ihm habe kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zugestanden, da er nämlich von der Versicherungsnehmerin nicht beauftragt worden sei. Die Beauftragung durch die Inkassofirma habe die Versicherungsnehmerin nicht gebunden. Denn der Inkassofirma habe die Vertretungsmacht gefehlt. Die Vollmachtsklausel in den AGB sei unwirksam gewesen.
Unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl begründete Unwirksamkeit der Vollmachtsklausel
Nach § 127 Abs. 1 VVG sei der Versicherungsnehmer berechtigt zu seiner Vertretung den Rechtsanwalt frei zu wählen, so das Amtsgericht weiter. Gemäß § 129 VVG könne von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Durch die Vollmachtsklausel der Inkassofirma sei mittelbar das Recht auf freie Anwaltswahl eingeschränkt worden. Denn die Ausübung des Widerspruchs habe zu einem Verlust des Rechtsschutzes geführt. Die Rechtsschutzversicherung habe nämlich nur dann einen Versicherungsschutz geboten, wenn der Versicherungsnehmer die AGB der Inkassofirma akzeptiert und das Widerspruchsrecht nicht ausübt. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten gewesen, dass das persönliche Vertrauen des Rechtssuchenden die sachliche Grundlage für das Mandatsverhältnis bietet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Amtsgericht Ebersberg, ra-online (zt/NJW 2014, 1461/rb)
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