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Dokument-Nr. 18834

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Amtsgericht Ebersberg Urteil15.11.2013

Unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl in Rechts­schutz­versicherung durch Vollmachts­klausel in AGB einer InkassofirmaPersönliches Vertrauen des Rechtssuchenden ist Grundlage des Mandats­verhältnisses

Benennt eine Rechts­schutz­versicherung eine Inkassofirma und enthält die AGB der Inkassofirma eine Vollmachts­klausel, wonach die Inkassofirma berechtigt ist einen Rechtsanwalt zu beauftragen, so liegt darin eine unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl in der Rechts­schutz­versicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Rechtsschutzversicherung bestimmte für Inkas­so­dienst­leis­tungen eine Inkassofirma. Die AGB der Inkassofirma enthielt eine Vollmachtsklausel. Nach dieser durfte die Inkassofirma einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung offener Forderungen beauftragen. Sollte ein Versi­che­rungs­nehmer dieser Beauftragung widersprechen und selbst einen Anwalt einschalten, musste der Versi­che­rungs­nehmer dennoch die Inkasso- bzw. Anwaltskosten tragen. Eine Versi­che­rungs­nehmerin ließ sich davon nicht beeindrucken und beauftragte selbstständig einen Rechtsanwalt, der offene Forderungen eintreiben sollte. Die Inkassofirma beauftragte aber auch einen Rechtsanwalt. Dieser verlangte nachfolgend von der Versi­che­rungs­nehmerin Zahlung. Da sich diese weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Vergütung

Das Amtsgericht Ebersberg entschied gegen den Rechtsanwalt. Ihm habe kein Anspruch auf Zahlung der Vergütung zugestanden, da er nämlich von der Versi­che­rungs­nehmerin nicht beauftragt worden sei. Die Beauftragung durch die Inkassofirma habe die Versi­che­rungs­nehmerin nicht gebunden. Denn der Inkassofirma habe die Vertre­tungsmacht gefehlt. Die Vollmachts­klausel in den AGB sei unwirksam gewesen.

Unzulässige Einschränkung der freien Anwaltswahl begründete Unwirksamkeit der Vollmachts­klausel

Nach § 127 Abs. 1 VVG sei der Versi­che­rungs­nehmer berechtigt zu seiner Vertretung den Rechtsanwalt frei zu wählen, so das Amtsgericht weiter. Gemäß § 129 VVG könne von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versi­che­rungs­nehmers nicht abgewichen werden. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Durch die Vollmachts­klausel der Inkassofirma sei mittelbar das Recht auf freie Anwaltswahl eingeschränkt worden. Denn die Ausübung des Widerspruchs habe zu einem Verlust des Rechtsschutzes geführt. Die Rechts­schutz­ver­si­cherung habe nämlich nur dann einen Versi­che­rungs­schutz geboten, wenn der Versi­che­rungs­nehmer die AGB der Inkassofirma akzeptiert und das Wider­spruchsrecht nicht ausübt. Es sei in diesem Zusammenhang zu beachten gewesen, dass das persönliche Vertrauen des Rechtssuchenden die sachliche Grundlage für das Mandats­ver­hältnis bietet.

Quelle: Amtsgericht Ebersberg, ra-online (zt/NJW 2014, 1461/rb)

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