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Dokument-Nr. 22043

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Urteil27.08.2015Amtsgericht Donaueschingen2 C 65/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 730Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 730
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Donaueschingen Urteil27.08.2015

Unent­schul­digtes Nichterscheinen zur Wohnungs­übergabe: Vermieter darf Kauti­o­ns­rü­ck­zahlung wegen angeblicher Schäden nicht verweigernVermieter verhindert Anfertigung eines Überg­a­be­pro­tokolls

Erscheint der Vermieter unentschuldigt und ohne ersichtlichen Grund nicht zur Wohnungs­übergabe, kann er nachträglich nicht die Kauti­o­ns­rü­ck­zahlung wegen angeblicher Schäden an der Wohnung verweigern. Insofern hat der Vermieter die Anfertigung eines Überg­a­be­pro­tokolls selbst verhindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Donaueschingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte im Oktober 2014 nach Beendigung des Mietver­hält­nisses die Übergabe der Wohnung stattfinden. Jedoch war der Vermieter ohne ersichtlichen Grund nicht erschienen. Daraufhin warfen die Mieter den Wohnungs­sch­lüssel in den Briefkasten des Vermieters. Zudem verlangten sie die Rückzahlung der zum Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von fast 1.300 Euro. Dies verweigerte aber der Vermieter mit der Begründung, dass die Mieter umfangreiche Schäden in der Wohnung verursacht, Gegenstände unberechtigt mitgenommen und keine Schön­heits­re­pa­raturen vorgenommen hätten. Die Mieter erhoben schließlich Klage.

Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

Das Amtsgericht Donaueschingen entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution zugestanden. Der Vermieter habe sich nicht auf mögliche Gegenansprüche berufen dürfen.

Kein Weigerungsrecht aufgrund Nicht­er­scheinens zur Wohnungs­übergabe

Das Amtsgericht wies darauf hin, dass sich der Vermieter zu Beginn des Mietver­hält­nisses überaus formalistisch im Hinblick auf die Anfertigung eines sehr ausführlichen Überg­a­be­pro­tokolls und der zu zahlenden Kaution verhalten habe. So habe er die Unterzeichnung des Mietvertrags von der Zahlung der Kaution abhängig gemacht. Demgegenüber sei der Vermieter zur Wohnungsübergabe ohne ersichtlichen Grund nicht erschienen. Eine Entschuldigung sei ebenso nicht erfolgt. Das Nichterscheinen habe zur Folge gehabt, dass die Fragen des Zustands der Wohnung nicht geklärt oder durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert werden konnte. Aus diesem Grund habe sich der Vermieter nicht auf vermeintliche und nunmehr streitige Gegenansprüche berufen dürfen.

Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, ra-online (zt/WuM 2015, 730/rb)

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