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Dokument-Nr. 32450

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Urteil22.07.2022Amtsgericht Donaueschingen2 C 30/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 613Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 613
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Donaueschingen Urteil22.07.2022

Keine einseitige Rücknahme einer zugegangenen KündigungUnzulässiges Berufen auf Unwirksamkeit der Kündigung zwecks Geltendmachung weiterer Mietforderungen

Eine dem Mieter zugegangene Kündigung kann nicht mehr einseitig vom Vermieter zurückgenommen werden. Es ist zudem unzulässig sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, um weitere Mietforderungen geltend machen zu können. Dies hat das Amtsgericht Donaueschingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mietverhältnis über eine Wohnung in Baden-Württemberg kam es zwischen den Parteien aus verschiedenen Gründen zu Unstimmigkeiten und Ausein­an­der­set­zungen, die schließlich im Juli 2021 zum Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen, Kündigung durch den Vermieter führten. Die Mieter stimmten der fristlosen Kündigung im August 2021 zu und teilten dem Vermieter mit, die Wohnung bereits geräumt zu haben. Der Vermieter vertrat nunmehr die Ansicht, seine Kündigung sei unwirksam. Daher bestünde das Mietverhältnis bis November 2021 weiter. Er klagte daher auf Zahlung der Miete bis November 2021.

Kein Anspruch auf weitere Mietzahlungen

Das Amtsgericht Donaueschingen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf weitere Mietzahlungen zu. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung des Vermieters Ende August 2021 beendet worden. Diese Kündigung könne nicht mehr einseitig vom Vermieter zurückgenommen werden.

Unzulässiges Berufen auf Unwirksamkeit der Kündigung

Zwar sei zweifelhaft, so das Amtsgericht, ob die Kündigung wirksam ist. Die Mieter haben sie aber akzeptiert. Somit könne der Vermieter sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen, um weitere Mietforderungen geltend machen zu können. Dies stelle ein wider­sprüch­liches Verhalten dar und verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, ra-online (zt/WuM 2022, 613/rb)

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