03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11403

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Beschluss16.05.2001Amtsgericht Charlottenburg27 C 262/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2001, 402Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2001, Seite: 402
  • NZM 2002, 163Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 163
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Charlottenburg Beschluss16.05.2001

Mieter kann Briefkasten nach DIN-Norm verlangenEinwurfschlitz muss mindestens 325 mm breit sein

Der Mieter hat Anspruch darauf, dass der Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verfügten Mieter über einen Briefkasten, der einen Einwurfschlitz von 18 x 3 cm aufwies. Sie verlangten vom Vermieter den Einbau eines größeren Briefkastens mit einem Schlitz von mindestens 230 mm Breite.

Anspruch auf DIN-gerechten Briefkasten

Das Gericht gab den Klägern Recht. Es führte aus, dass sie einen Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gemäß § 535, 536 BGB hätten.

DIN-Vorschrift 32617

Laut DIN-Vorschrift 32617 habe der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies habe den Hintergrund, dass auch DIN A 4 Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den Briefkasten eingelegt werden könnten. Ein Briefkasten mit einem Einwurfschlitz von nur 18 x 3 cm entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen an Zustell­mög­lich­keiten für die Post auch an Mieter einer Mietwohnung.

Mietminderung bei zu kleinem Brief­kas­ten­schlitz möglich

Das Amtsgericht Charlottenburg verwies auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.5.1990, wonach eine monatliche Minderung des Mietzinses von ,5 % angemessen sei, wenn bei der installierten Brief­kas­te­n­anlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw. DIN A 4 Umschlägen auftreten (MM 1990, Seite 261).

Größe des Brief­kas­ten­schlitzes wurde bei der Anmietung so nicht akzeptiert

Das Amtsgericht verkannte bei seiner Entscheidung nicht, dass die Kläger die Wohnung zunächst einmal mit dem vorhandenen Briefkasten akzeptiert hatten. Der Mietvertrag wurde am 9.6.1999 geschlossen. Andererseits sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Frage, wie groß der Briefkasten ist, zunächst einmal bei der Anmietung einer Wohnung eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Dies hat zur Folge, dass der mangelhafte Briefkasten als solcher allein durch Anmietung der Wohnung nicht akzeptiert wurde, zumal seitens der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Kläger etwa den nicht DIN-gerechten Briefkasten akzeptiert hätten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Charlottenburg (vt/pt)

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