Dokument-Nr. 17734
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- NJW-RR 2000, 376Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 376
- NZM 2000, 238Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 238
Amtsgericht Bückeburg Urteil12.10.1999
Kein Anspruch auf Beseitigung einer Schlange bei bloßen Ekelgefühlen anderer MieterÜberempfindlichkeiten rechtfertigen keine besondere Rücksichtnahme sowie Einschränkungen von Freiheitsrechten
Solange von einer Schlangenhaltung keine Gefahren oder Belästigungen für andere Mieter ausgehen, kann nicht deren Beseitigung verlangt werden. Bloße Ekelgefühle anderer Mieter stellen unbeachtliche Überempfindlichkeiten dar und rechtfertigen daher keine besondere Rücksichtnahme oder Einschränkung von Freiheitsrechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von einer Mieterin die Beseitigung einer Schlange, welche sie in ihrer Wohnung hielt. Er begründete sein Begehren damit, dass sich andere Mieter vor der Schlange ekelten. Da sich die Mieterin weigerte die Schlange zu entfernen, landete der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Beseitigung der Schlange bestand nicht
Das Amtsgericht Bückeburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Schlange zugestanden. Denn dabei habe es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehandelt. Weder haben objektive Gefahren noch Belästigungen durch Geräusche und Gerüche vorgelegen.
Ekelgefühl rechtfertigte nicht Beseitigungsanspruch
Die vom Vermieter angeführten Ekelgefühle der anderen Mieter haben nach Ansicht des Amtsgerichts den Beseitigungsanspruch nicht gerechtfertigt. Denn solche Gefühle seien auf überzogene Abwehrreaktionen gegenüber Schlangen zurückzuführen. Physische oder psychische Überempfindlichkeiten einzelner Personen erfordern weder eine besondere Rücksicht noch rechtfertigen sie eine Einschränkung von Freiheitsrechten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Amtsgericht Bückeburg, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 376/rb)
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