03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17734

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Urteil12.10.1999Amtsgericht Bückeburg73 C 353/99 (VI)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 376Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 376
  • NZM 2000, 238Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 238
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bückeburg Urteil12.10.1999

Kein Anspruch auf Beseitigung einer Schlange bei bloßen Ekelgefühlen anderer MieterÜber­empfind­lich­keiten rechtfertigen keine besondere Rücksichtnahme sowie Einschränkungen von Freiheits­rechten

Solange von einer Schlan­gen­haltung keine Gefahren oder Belästigungen für andere Mieter ausgehen, kann nicht deren Beseitigung verlangt werden. Bloße Ekelgefühle anderer Mieter stellen unbeachtliche Über­empfind­lich­keiten dar und rechtfertigen daher keine besondere Rücksichtnahme oder Einschränkung von Freiheits­rechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von einer Mieterin die Beseitigung einer Schlange, welche sie in ihrer Wohnung hielt. Er begründete sein Begehren damit, dass sich andere Mieter vor der Schlange ekelten. Da sich die Mieterin weigerte die Schlange zu entfernen, landete der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Beseitigung der Schlange bestand nicht

Das Amtsgericht Bückeburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Schlange zugestanden. Denn dabei habe es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehandelt. Weder haben objektive Gefahren noch Belästigungen durch Geräusche und Gerüche vorgelegen.

Ekelgefühl rechtfertigte nicht Besei­ti­gungs­an­spruch

Die vom Vermieter angeführten Ekelgefühle der anderen Mieter haben nach Ansicht des Amtsgerichts den Besei­ti­gungs­an­spruch nicht gerechtfertigt. Denn solche Gefühle seien auf überzogene Abwehr­re­ak­tionen gegenüber Schlangen zurückzuführen. Physische oder psychische Überemp­find­lich­keiten einzelner Personen erfordern weder eine besondere Rücksicht noch rechtfertigen sie eine Einschränkung von Freiheits­rechten.

Quelle: Amtsgericht Bückeburg, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 376/rb)

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