Dokument-Nr. 25907
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- ZMR 2016, 549Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 549
- Anspruch auf Vorlage von Belegkopien zu Betriebskostenabrechnung bei Kostenübernahme durch MieterLandgericht Berlin, Urteil18.11.2002, 67 S 147/02
- Bei Möglichkeit zur Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung besteht kein Anspruch auf Übersendung von KopienAmtsgericht Schwerin, Urteil29.10.2014, 16 C 283/12
Amtsgericht Bingen Urteil18.01.2016
Vermieter kann Kosten für eigenmächtig verschickte Kopien von Abrechnungsunterlagen nicht vom Mieter ersetzt verlangenKostenerstattung durch Mieter nur bei Versendung auf dessen Wunsch hin
Verlangt ein Wohnungsmieter die Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung und versendet daraufhin der Vermieter unaufgefordert Kopien von den Belegen an den Mieter, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Mieter die Übersendung der Kopien verlangt. Dies hat das Amtsgericht Bingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Mieter einer Wohnung in Gensingen die Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung. Da die Vermieterin in Köln ansässig war, wollten die Mieter die Belegeinsicht an ihrem Wohnort vornehmen. Die Vermieterin versendete daraufhin, ohne dass die Mieter dies verlangt haben, Kopien der Belege. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte die Vermieterin von den Mietern ersetzt. Da sich diese weigerten für die unaufgeforderte Zusendung der Kopien die Kosten zu tragen, erhob die Vermieterin Klage.
Kein Anspruch auf Kostenerstattung
Das Amtsgericht Bingen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Versendung der Belegkopien an die Mieter zu. Aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohnort der Mieter und Sitz der Vermieterin sei zwar eine Einsichtnahme in die Belege am Sitz der Vermieterin unzumutbar gewesen, so dass ein Einsichtsrecht am Ort der Wohnung bestanden habe. Übersendet aber der Vermieter dem Mieter unaufgefordert Kopien, anstatt Einsicht in die Originalrechnungen zu gewähren, so müsse der Vermieter die Kosten dafür tragen. Nur wenn der Mieter ausdrücklich die Übersendung von Kopien wünsche, trage er die dafür entstehenden Kosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2018
Quelle: Amtsgericht Bingen, ra-online (zt/ZMR 2016, 549/rb)
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