21.11.2024
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Dokument-Nr. 18678

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Urteil09.07.1997Amtsgericht Besigheim3 C 290/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 350Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 350
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Nachinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil23.02.1998, 5 S 299/97 Fe
ergänzende Informationen

Amtsgericht Besigheim Urteil09.07.1997

Umzug eines Ehepaars: Durch einen Ehepartner abgeschlossener Umzugsvertrag verpflichtet beide Ehepartner zur Zahlung der VergütungUmzugsvertrag stellt Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB dar

Wird ein Umzugsvertrag von einem Ehepartner abgeschlossen, so ist auch der andere Ehepartner verpflichtet die Vergütung zu zahlen, wenn das Ehepaar gemeinsam in eine Wohnung umzieht. In diesem Fall stellt der Umzugsvertrag ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB dar. Dies hat das Amtsgericht Besigheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1998 schloss ein Ehemann einen Umzugsvertrag ab, da er zusammen mit seiner Ehefrau in eine gemeinsame Wohnung umziehen wollte. Nachdem der Umzug durchgeführt wurde und das Ehepaar einen Teil der Vergütung gezahlt hatte, verlangte die Umzugsfirma die restliche Vergütung. Dagegen wehrte sich das Ehepaar. Sie führten an, dass allenfalls der Ehemann in Anspruch genommen werden könne, da er den Vertrag unterschrieben hatte. Außerdem sei angesichts dessen, dass ein Mitarbeiter der Umzugsfirma nach der Begutachtung der Umzugs­ge­gen­stände angab, der Umzug koste ca. 5.000 DM, ein Pauschalpreis vereinbart worden. Zudem haben die Arbeiten zu lange gedauert. Denn der Umzug sei anstatt nur einem Tag an zwei Tagen ausgeführt worden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf restliche Vergütung bestand

Das Amtsgericht Besigheim entschied zu Gunsten der Umzugsfirma. Ihr habe ein Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden.

Zahlungs­ver­pflichtung bestand ebenfalls für Ehefrau

Zunächst sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch die Ehefrau zur Zahlung verpflichtet gewesen. Zwar habe nur der Ehemann den Umzugsvertrag abgeschlossen. Es habe sich dabei aber um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB gehandelt. Aufgrund dessen sei auch die Ehefrau mitverpflichtet worden.

Keine Vereinbarung eines Pauschalbetrags

Es sei darüber hinaus nach Auffassung des Amtsgerichts unzutreffend gewesen angesichts der Äußerung des Mitarbeiters von einer Pauscha­l­preis­ver­ein­barung auszugehen. Denn nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes habe der Mitarbeiter von "ca." gesprochen. Es habe sich daher um eine ungenaue Angabe gehandelt, die einer Pauscha­l­ver­ein­barung entgegenstand.

Zahlungspflicht bestand für zweiten Arbeitstag

Schließlich habe das Ehepaar auch für den zweiten Arbeitstag zahlen müssen, so das Amtsgericht. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Durchführung des Umzugs an einem Tag nicht zugesichert wurde. Zudem habe das Ehepaar mit der Unterschrift auf den Arbeitsscheinen die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bescheinigt.

Berufung des Ehepaars hatte keinen Erfolg

Die vom Ehepaar beim Landgericht Heilbronn eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht Heilbronn wies die Berufung des Ehepaars mit den "zutreffenden Gründen" des Amtsgerichts zurück.

Quelle: Amtsgericht Besigheim, ra-online (zt/WuM 1998, 350/rb)

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