21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 3546

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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Beschluss

Sohn des Berliner Ehrenmord-Opferns Hatin Sürücü bleibt bei Pflegeeltern - Schwester der Erschossenen unterliegt mit Antrag auf Übertragung der VormundschaftÜbertragung der Vormundschaft würde nicht dem Willen der verstorbenen Mutter entsprechen

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat den Antrag der Schwester der im Februar 2005 erschossenen Hatin Sürücü auf Übertragung der Vormundschaft für deren minderjährigen Sohn zurückgewiesen.

Hatin S. wurde nach den Feststellungen der 18. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin von ihrem Bruder Ayhan S. getötet. Ihre beiden ebenfalls der Tat angeklagten Brüder wurden durch das Landgericht freigesprochen. Die Staats­an­walt­schaft hat dieses Urteil mit der Revision angefochten.

Nach Beendigung des Strafprozesses vor dem Landgericht beantragte die Schwester der Getöteten am 28. April 2006 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als Vormund­schafts­gericht, ihr die Vormundschaft für das Kind zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war für das Kind bereits ein anderer Vormund bestellt worden. Das Vormund­schafts­gericht hatte daraufhin schriftliche Stellungnahmen des Vormunds sowie der zuständigen Jugendämter eingeholt und nach deren Eingang die Antragstellerin Anfang Dezember 2006 persönlich angehört.

Bei seiner Entscheidung stellte das Vormund­schafts­gericht u. a. fest, dass eine Übertragung der Vormundschaft auf die Antragstellerin nicht dem Willen der verstorbenen Mutter entspreche. Hatin S. habe gegenüber Dritten erklärt, dass sie - sollte ihr etwas zustoßen - nicht wolle, dass ihr Sohn bei ihrer Familie aufwachse. Zum anderen war das Vormund­schafts­gericht der Auffassung, dass es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, den Jungen nach nunmehr 1 1/2 Jahren aus dem inzwischen vertraut gewordenen Umfeld herauszunehmen. Außerdem wäre es der Antragstellerin schwerlich möglich, die Anonymität des Kindes zu wahren und zu verhindern, dass der Junge ohne Rücksicht auf seinen Entwick­lungsstand mit Einzelheiten der Umstände des Todes seiner Mutter konfrontiert würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Kammergerichts vom 20.12.2006

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