21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28237

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Urteil29.08.2019Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg32 M 1816/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1510Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1510
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Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss11.09.2019, 51 T 378/19
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil29.08.2019

Kein Räumungsschutz für Familie mit vier minderjährigen Kindern allein zum Zwecke der WohnungssucheKein Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 765 a ZPO

Einer Familie mit vier minderjährigen Kindern ist allein zum Zwecke der Wohnungssuche kein Räumungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren. Eine unbillige Härte liegt in einem solchen Fall nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Familie mit vier minderjährigen Kindern eine Mietwohnung in Berlin räumen. Drei der vier Kinder waren schulpflichtig und besuchten eine Schule in der Nähe der Wohnung. Da die Mieterin keine Ersatzwohnung finden konnte, beantragte sie beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg im August 2019 Räumungsschutz für eine Dauer von sechs bis acht Monaten.

Kein Räumungsschutz allein zur Wohnungssuche

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO ab. Auch bei einer Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei drei Kinder schulpflichtig sind und in der Nähe die Schule besuchen, sei eine unbillige Härte durch eine Räumung nicht automatisch gegeben. Einem Vermieter dürfen nicht diejenigen Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozial­staats­prinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Allein zum Zwecke der Wohnungssuche könne kein Räumungsschutz gewährt werden.

Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde der Mieterin wies das Landgericht Berlin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 1510/rb)

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