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Dokument-Nr. 29833

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Urteil24.11.2020Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg11 C 108/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 59Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 59
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil24.11.2020

Zulässiges mietver­trag­liches Verbot der Abtretung von Ansprüchen durch den Mieter an Inkasso­dienst­leisterSchützenswertes Interesse des Vermieters an Abtre­tungs­verbot

Durch einen Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter seine Ansprüche nicht an einen Inkas­so­dienst­leiter abtreten darf. Die schützenswerten Interessen des Vermieters an ein Abtre­tungs­verbot überwiegen die Belange des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Inkassofirma im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gegen eine Vermieterin unter anderem auf Auskunft­s­er­teilung und Rückzahlung überzahlter Miete im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse. Die geltend gemachten Ansprüche wurden der Inkassofirma von einem Wohnungsmieter abgetreten. Die Vermieterin hielt die Klage für unzulässig. Sie verwies darauf, dass mietvertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Der Mieter hätte daher seine Ansprüche nicht an die Inkassofirma abtreten dürfen.

Kein Anspruch auf Auskunft und Rückzahlung überzahlter Miete

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Inkassofirma. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die Abtretung der Ansprüche sei aufgrund des mietvertraglich vereinbarten Abtre­tungs­verbot unwirksam. Die Inkassofirma sei daher nicht zur Klageerhebung berechtigt.

Wirksames mietver­trag­liches Abtre­tungs­verbot

Das mietvertraglich vereinbarte Abtre­tungs­verbot sei nach Auffassung des Amtsgerichts wirksam. Es verstoße insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liege nicht vor. Die Vermieterin habe ein schützenswertes Interesse an das Abtre­tungs­verbot. Dabei sei unerheblich, dass sie eine Vielzahl von Wohnungen vermietet. Sie habe ein Interesse daran, die Vertrags­ab­wicklung klar und übersichtlich zu gestalten und nicht mit einer Vielzahl von möglichen Neugläubigern konfrontiert zu werden. Hinzu komme, dass bestimmte Streitfragen, wie zum Beispiel die Ausstattung der Wohnung regelmäßig am einfachsten mit der Person zu klären sind, die in der Wohnung wohnt.

Angebliche Abhängigkeit des Mieters und fehlende Sachkunde rechtfertigt keine Abtretbarkeit

Soweit vorgetragen wurde, dass der Mieter sich in einer Abhängigkeit befinde und er der Sachkunde des Vermieters unterlegen sei, rechtfertige dies nach Ansicht des Amtsgerichts keine Abtretbarkeit. Ein Abhän­gig­keits­ver­hältnis sei in einem Mietvertrag nicht erkennbar. Vielmehr existieren wechselseitige Pflichten und Rechte. Sofern der Mieter sich dem Vermieter in Sachkunde unterlegen fühlt, so stehe es ihm frei, rechtlichen Rat einzuholen. Dies ermögliche ihm auch eine effektive Rechts­durch­setzung. Die Abtretung der Ansprüche sei dafür nicht erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2021, 59/rb)

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