Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil26.11.2024
Unwirksame Eigenbedarfskündigung bei fehlender Darlegung des Nutzungsinteresses der über Wohnung verfügenden BedarfspersonVorliegen einer formellen Unwirksamkeit
Eine Eigenbedarfskündigung ist formell unwirksam, wenn die Bedarfsperson über eine Wohnung verfügt und nicht dargelegt wird, warum sie nunmehr die gekündigte Wohnung benötigt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2023 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter gaben an, dass in die Wohnung ihr Neffe einziehen soll, der derzeit ein duales Studium in Berlin absolvierte. Der Neffe ist zuvor im August 2023 in ein modernes Studentenapartment mit einer Größe von 19,25 qm eingezogen. Das Apartment lag in der Nähe seiner Arbeitsadresse. Da sich die Mieterin weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Räumungsklage.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Eigenbedarfskündigung sei formell unwirksam. Sie genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB.
Fehlende Darlegung des Nutzungsinteresses
Zwar werde in dem Kündigungsschreiben die Bedarfsperson und dessen derzeitige Anschrift genannt, so das Amtsgericht. Jedoch sei nicht in nachvollziehbarer und plausibler Weise mitgeteilt worden, woraus sich das Nutzungsinteresse des über eine Wohnung verfügenden Neffen ergeben soll. Es werde nicht verständlich, dass der Neffe die Wohnung benötigt. Es liege nicht auf der Hand und bedürfe einer Erklärung, dass und warum der Neffe nunmehr in die streitgegenständliche Wohnung der Mieterin einziehen will.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2025
Quelle: Amtsgericht Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2025, 44/rb)