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23.01.2025  
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Dokument-Nr. 34731

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Urteil26.11.2024Amtsgericht Berlin-Kreuzberg6 C 246/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 44Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 44
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil26.11.2024

Unwirksame Eigen­bedarfs­kündigung bei fehlender Darlegung des Nutzungs­in­teresses der über Wohnung verfügenden BedarfspersonVorliegen einer formellen Unwirksamkeit

Eine Eigen­bedarfs­kündigung ist formell unwirksam, wenn die Bedarfsperson über eine Wohnung verfügt und nicht dargelegt wird, warum sie nunmehr die gekündigte Wohnung benötigt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2023 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter gaben an, dass in die Wohnung ihr Neffe einziehen soll, der derzeit ein duales Studium in Berlin absolvierte. Der Neffe ist zuvor im August 2023 in ein modernes Studen­te­n­a­partment mit einer Größe von 19,25 qm eingezogen. Das Apartment lag in der Nähe seiner Arbeitsadresse. Da sich die Mieterin weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei formell unwirksam. Sie genüge nicht den Begrün­dungs­an­for­de­rungen des § 573 Abs. 3 BGB.

Fehlende Darlegung des Nutzungs­in­teresses

Zwar werde in dem Kündi­gungs­schreiben die Bedarfsperson und dessen derzeitige Anschrift genannt, so das Amtsgericht. Jedoch sei nicht in nachvoll­ziehbarer und plausibler Weise mitgeteilt worden, woraus sich das Nutzungsinteresse des über eine Wohnung verfügenden Neffen ergeben soll. Es werde nicht verständlich, dass der Neffe die Wohnung benötigt. Es liege nicht auf der Hand und bedürfe einer Erklärung, dass und warum der Neffe nunmehr in die streit­ge­gen­ständliche Wohnung der Mieterin einziehen will.

Quelle: Amtsgericht Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2025, 44/rb)

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