Dokument-Nr. 32397
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- WuM 2022, 617Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 617
Amtsgericht Berlin-Kreuzberg Urteil30.11.2021
Unzulässige Umgehung der Mietpreisbremse durch Abschluss separater Vereinbarungen zur Wohnnutzung und KellernutzungMiete für Kellernutzung wird Wohnungsmiete hinzugerechnet
Werden zur Wohnnutzung und Kellernutzung zwei unterschiedliche Verträge abgeschlossen, um damit die Mietpreisbremse einzuhalten, so liegt ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Die Miete für eine Kellernutzung ist der Wohnungsmiete hinzuzurechnen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 wurde über eine ca. 95 qm große Wohnung in Berlin ein Mietvertrag geschlossen. Zugleich schlossen die Parteien einen Vertrag zur Kellernutzung ab. Während die Nettokaltmiete für die Wohnung 1.029 € betrug, sollte für die Kellernutzung 120 € monatlich gezahlt werden. Nachfolgend vertraten die Mieter die Meinung, dass der Vertrag über die Kellernutzung unzulässig sei, da dadurch die Mietpreisbremse umgangen werde. Sie klagten daher auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete.
Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach §§ 556 g Abs. 1 Satz 3, 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu. Es liege ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor. Zur Wohnungsmiete sei die Miete für die Kellernutzung hinzuzurechnen. Dass ein gesonderter Vertrag über die Kellernutzung vorliegt, sei dabei unerheblich.
Vorliegen eines unzulässigen Umgehungsgeschäfts
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Eindeutiger Zweck des Abschlusses der Kellernutzungsvereinbarung sei die Verringerung der für die Berechnung der Höchstmiete heranzuziehenden Nettokaltmiete. Die gesetzlich vorgesehen Höchstmiete solle eingehalten und eine spätere Rückzahlung verhindert bzw. vermindert werden. Für ein Umgehungsgeschäfts spreche zudem, dass der Mietspiegel als Negativmerkmal das Fehlen eines Kellers aufweist. Daraus lasse sich wiederum schließen, dass die nach dem Mietspiegel ermittelten Werte in der Regel eine gleichzeitige Vermietung eines Kellers beinhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2022, 617/rb)
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