21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Bad Kreuznach Urteil19.05.2014

Autofahrer haftet bei Unauf­klär­barkeit des Unfallhergangs nicht für die Verletzung eines auf die Straße rennenden HundesTiergefahr und Fahr­lässig­keits­vorwurf des Tierhalters wiegen schwerer als Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs

Kommt es zwischen einem auf eine Straße rennenden Hund und einem Pkw zu einem Zusammenstoß, so haftet die Autofahrerin dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Unfallhergang nicht aufzuklären ist. Denn insoweit wiegen die Tiergefahr und der Fahr­lässig­keits­vorwurf des Tierhalters schwerer als die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Autofahrerin. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hund sprang aus einem geparkten Fahrzeug und rannte auf die Straße. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, wodurch der Hund erheblich verletzt wurde und tierärztlich versorgt werden musste. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte der Hundehalter von der Fahrerin des Pkw ersetzt.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung des Hundes

Das Amtsgericht Bad Kreuznach entschied gegen den Hundehalter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Hundes zugestanden. Angesichts dessen, dass der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar gewesen sei, habe auf Seiten der Autofahrerin nur die Betriebsgefahr ihres Pkw als Verur­sa­chungs­beitrag für den Unfall gestanden. Dieser Beitrag sei jedoch unerheblich gewesen, sodass der Hundehalter allein für den Schaden gehaftet habe.

Tiergefahr und Fahrläs­sig­keits­vorwurf des Tierhalters wiegten schwerer als Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs

Das Amtsgericht bewertete die Tiergefahr des aus dem Auto springenden und auf die Straße rennenden Hundes deutlich höher als die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Autofahrerin. Zudem lastete das Gericht dem Hundehalter eine fahrlässige Pflicht­ver­letzung an. Er hätte nach Ansicht des Gerichts seinen Hund in dem Pkw oder direkt davor anleinen müssen. Dies sei notwendig gewesen, weil der Pkw des Hundehalters in unmittelbarer Nähe zur Straße befand und daher die Gefahr auf der Hand lag, dass der Hund, wenn er aus dem Auto springt, in Richtung Straße läuft.

Quelle: Amtsgericht Bad Kreuznach, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 89/rb)

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