15.11.2024
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Dokument-Nr. 18402

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Amtsgericht Wuppertal Urteil28.01.2014

Geschwindig­keits­begrenzung gilt nicht am Feiertag bei Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule"Keine Notwendigkeit einer Geschwindig­keits­begrenzung bei nicht geöffneten Schulen

Ist eine Geschwindig­keits­begrenzung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" verbunden, so gilt die Beschränkung nicht für Feiertage. Denn an einer Geschwindig­keits­beschränkung zum Schutz der Schulkinder besteht an Feiertagen keine Notwendigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 25 EUR, da er an Christi Himmelfahrt des Jahres 2013 die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer sah aber gar nicht ein, das Bußgeld zu zahlen. Er verwies darauf, dass die Geschwin­dig­keits­be­schränkung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" versehen war. Daraus habe sich ergeben, dass die Beschränkung nicht an Feiertagen gelten sollte, da an solchen Tagen Schulen geschlossen sind. Er legte daher gegen den Bescheid Einspruch ein.

Keine Geltung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung

Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Geschwin­dig­keits­be­schränkung habe an dem Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gegolten. Durch die Verbindung der Schilder sei ersichtlich gewesen, dass diese von montags bis samstags einen ungehinderten Schulbesuch der Kinder ermöglichen sollten. Dieser Schutzzweck entfalle aber, wenn die Schule geschlossen ist. Dies sei neben sonntags auch an gesetzlichen Feiertagen der Fall. An diesen Tagen finde kein Schulbesuch statt.

Unein­ge­schränkte Geltung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung bei Zusatzschild "Kinder"

Anders sei der Fall aber zu beurteilen, so das Amtsgericht weiter, wenn statt des Zusatzschild "Schule", das Schild "Kinder" im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschwin­dig­keits­be­schränkung steht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -). Ein solches Schild solle nämlich nicht Schulkinder schützen, sondern spielende Kinder, mit denen auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen ist.

Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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