Dokument-Nr. 18402
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Amtsgericht Wuppertal Urteil28.01.2014
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht am Feiertag bei Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule"Keine Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung bei nicht geöffneten Schulen
Ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" verbunden, so gilt die Beschränkung nicht für Feiertage. Denn an einer Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Schulkinder besteht an Feiertagen keine Notwendigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 25 EUR, da er an Christi Himmelfahrt des Jahres 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer sah aber gar nicht ein, das Bußgeld zu zahlen. Er verwies darauf, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" versehen war. Daraus habe sich ergeben, dass die Beschränkung nicht an Feiertagen gelten sollte, da an solchen Tagen Schulen geschlossen sind. Er legte daher gegen den Bescheid Einspruch ein.
Keine Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung
Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe an dem Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gegolten. Durch die Verbindung der Schilder sei ersichtlich gewesen, dass diese von montags bis samstags einen ungehinderten Schulbesuch der Kinder ermöglichen sollten. Dieser Schutzzweck entfalle aber, wenn die Schule geschlossen ist. Dies sei neben sonntags auch an gesetzlichen Feiertagen der Fall. An diesen Tagen finde kein Schulbesuch statt.
Uneingeschränkte Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Zusatzschild "Kinder"
Anders sei der Fall aber zu beurteilen, so das Amtsgericht weiter, wenn statt des Zusatzschild "Schule", das Schild "Kinder" im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsbeschränkung steht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 - (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -). Ein solches Schild solle nämlich nicht Schulkinder schützen, sondern spielende Kinder, mit denen auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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