Dokument-Nr. 16832
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- NJW-RR 1993, 1332Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 1332
Amtsgericht Würzburg Urteil11.06.1991
Badegast hat keinen Anspruch auf Tragen eines String-TangasKein Vorliegen eines verfassungswidrigen Eingriffs in Freiheitsrechte
Der Badegast eines öffentlichen Freibads, hat keinen Anspruch auf Tragen eines String-Tangas. Darin liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die Freiheitsrechte des Badegastes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Badegast des Würzburger Freibads wurde das Tragen eines String-Tangas untersagt. Das Verbot wurde auf eine Bestimmung der Benutzungsbedingungen gestützt, wonach das Baden nur in "üblicher Badebekleidung" erlaubt war. Da den Frauen jedoch das Oben-ohne-Baden gestattet war, sah der Badegast eine Ungleichbehandlung und erhob Klage.
Kein Anspruch auf Tragen eines String-Tangas
Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den Badegast. Er habe angesichts der Benutzungsbedingungen keinen Anspruch auf Tragen eines String-Tangas gehabt.
Verfassungswidriger Eingriff in Freiheitsrechte lag nicht vor
Die Benutzungsbedingungen haben nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht in die Freiheitsrechte des Badegastes verfassungswidrig eingegriffen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) habe daran gescheitert, dass es an einer Beeinträchtigung der engeren Persönlichkeitssphäre fehlte. Ebenso haben die Benutzungsbedingungen nicht im Widersprich zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gestanden. Zwar sei Eingriff in dieses Recht zu bejahen, jedoch sei der Eingriff durch die verfassungsgemäße Ordnung gerechtfertigt gewesen.
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit legitimer Zweck
Die Benutzungsbedingungen haben den Zweck verfolgt, so das Amtsgericht weiter, die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit aufrecht zu erhalten. Dabei habe die Ausgestaltung der Regelung nicht auf die biologische Einordnung der zu bedeckenden Körperteile beschränkt werden müssen. Es sei vielmehr zulässig gewesen, auch andere Aspekte, wie das sittliche und ästhetische Empfinden der Bevölkerungsmehrheit mit einzubeziehen.
Kein Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs
Zudem sei die Regelung nach Ansicht des Amtsgerichts angemessen und verhältnismäßig gewesen. Es habe eine nur geringe Grundrechtsbeeinträchtigung vorgelegen. Denn es sei nicht das Baden als solches, sondern nur das Tragen einer bestimmten Art von Badebekleidung verboten worden.
Erlaubnis zum Baden oben ohne begründete keine rechtswidrige Ungleichbehandlung
Die Benutzungsbedingungen haben darüber hinaus nach Einschätzung des Amtsgerichts keine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung dargestellt. Zwar sei es richtig, dass eine Ungleichbehandlung vorlag. Denn während das "Oben-ohne-Baden" von Frauen erlaubt war, wurde der String-Tanga als anstößige Badebekleidung bezeichnet und verboten. Dieses Verbot sei hingegen sachlich gerechtfertigt gewesen.
Keine Gleichheit im Unrecht
Schließlich habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Amtsgericht, dass es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Sowohl das Baden Oben-ohne als auch das Tragen eines String-Tangas habe keine übliche Badebekleidung dargestellt. Der Umstand, dass die Badeanstalt das "Oben-ohne-Baden" duldete, habe dem Badegast nicht ein Recht auf Wiederholung der Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens gegeben.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (zt/NJW-RR 1993, 1332/rb)
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