18.10.2024
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Dokument-Nr. 16832

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Urteil11.06.1991Amtsgericht Würzburg15 C 813/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1993, 1332Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 1332
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Amtsgericht Würzburg Urteil11.06.1991

Badegast hat keinen Anspruch auf Tragen eines String-TangasKein Vorliegen eines verfas­sungs­widrigen Eingriffs in Freiheitsrechte

Der Badegast eines öffentlichen Freibads, hat keinen Anspruch auf Tragen eines String-Tangas. Darin liegt kein verfas­sungs­widriger Eingriff in die Freiheitsrechte des Badegastes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Badegast des Würzburger Freibads wurde das Tragen eines String-Tangas untersagt. Das Verbot wurde auf eine Bestimmung der Benut­zungs­be­din­gungen gestützt, wonach das Baden nur in "üblicher Badebekleidung" erlaubt war. Da den Frauen jedoch das Oben-ohne-Baden gestattet war, sah der Badegast eine Ungleichbehandlung und erhob Klage.

Kein Anspruch auf Tragen eines String-Tangas

Das Amtsgericht Würzburg entschied gegen den Badegast. Er habe angesichts der Benut­zungs­be­din­gungen keinen Anspruch auf Tragen eines String-Tangas gehabt.

Verfas­sungs­widriger Eingriff in Freiheitsrechte lag nicht vor

Die Benut­zungs­be­din­gungen haben nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht in die Freiheitsrechte des Badegastes verfassungswidrig eingegriffen. Eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) habe daran gescheitert, dass es an einer Beein­träch­tigung der engeren Persön­lich­keitssphäre fehlte. Ebenso haben die Benut­zungs­be­din­gungen nicht im Widersprich zur allgemeinen Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gestanden. Zwar sei Eingriff in dieses Recht zu bejahen, jedoch sei der Eingriff durch die verfas­sungs­gemäße Ordnung gerechtfertigt gewesen.

Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit legitimer Zweck

Die Benut­zungs­be­din­gungen haben den Zweck verfolgt, so das Amtsgericht weiter, die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit aufrecht zu erhalten. Dabei habe die Ausgestaltung der Regelung nicht auf die biologische Einordnung der zu bedeckenden Körperteile beschränkt werden müssen. Es sei vielmehr zulässig gewesen, auch andere Aspekte, wie das sittliche und ästhetische Empfinden der Bevöl­ke­rungs­mehrheit mit einzubeziehen.

Kein Vorliegen eines unver­hält­nis­mäßigen Eingriffs

Zudem sei die Regelung nach Ansicht des Amtsgerichts angemessen und verhältnismäßig gewesen. Es habe eine nur geringe Grund­rechts­be­ein­träch­tigung vorgelegen. Denn es sei nicht das Baden als solches, sondern nur das Tragen einer bestimmten Art von Badebekleidung verboten worden.

Erlaubnis zum Baden oben ohne begründete keine rechtswidrige Ungleich­be­handlung

Die Benut­zungs­be­din­gungen haben darüber hinaus nach Einschätzung des Amtsgerichts keine sachlich nicht begründete Ungleich­be­handlung dargestellt. Zwar sei es richtig, dass eine Ungleich­be­handlung vorlag. Denn während das "Oben-ohne-Baden" von Frauen erlaubt war, wurde der String-Tanga als anstößige Badebekleidung bezeichnet und verboten. Dieses Verbot sei hingegen sachlich gerechtfertigt gewesen.

Keine Gleichheit im Unrecht

Schließlich habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Amtsgericht, dass es eine Gleichheit im Unrecht nicht gibt. Sowohl das Baden Oben-ohne als auch das Tragen eines String-Tangas habe keine übliche Badebekleidung dargestellt. Der Umstand, dass die Badeanstalt das "Oben-ohne-Baden" duldete, habe dem Badegast nicht ein Recht auf Wiederholung der Duldung eines vertrags­widrigen Verhaltens gegeben.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (zt/NJW-RR 1993, 1332/rb)

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