Dokument-Nr. 18359
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- GE 2014, 1067Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1067
- WuM 2014, 332Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 332
Amtsgericht Würzburg Urteil19.02.2014
Mieter zur Beseitigung eines Wespennestes bei befürchteter konkreter Gesundheitsgefährdung auf Kosten des Vermieters berechtigtVermieter muss vorher versucht werdene zu benachrichtigen
Geht von einem Wespennest eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, so kann der Mieter dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Zuvor muss aber versucht werden den Vermieter zumindest telefonisch zu erreichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der Balkon der Mieter einer Wohnung von etwa 200 Wespen heimgesucht. Hintergrund dessen war, dass sich im Rollokasten ein großes Wespennest angesiedelt hatte. Da die Mieter befürchteten, dass es zu schweren Wespenstichen kommen würde, welche gerade im Hinblick auf ihr Kleinkind und der Allergie der einen Mieterin eine Gesundheitsgefährdung darstellten, versuchten die Mieter den Vermieter telefonisch zu erreichen. Nachdem dies scheiterte, beauftragten sie die Feuerwehr mit der Beseitigung des Wespennestes. Die dadurch entstanden Kosten verlangten sie vom Vermieter ersetzt.
Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten bestand
Das Amtsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn aufgrund der zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung durch das Wespennest habe dessen Beseitigung der Wiederherstellung des Bestands der Mietsache gedient.
Vorherige telefonische Benachrichtigungsversuche genügten
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe es genügt den Vermieter telefonisch zu erreichen, so dass dieser das Wespennest entfernt. Ein weiteres Abwarten sei angesichts des an dem Tag auftretenden Wespenschwarms nicht erforderlich gewesen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung dessen, dass sich das Nest schon seit 2 bis 3 Monaten im Aufbau befand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (zt/WuM 2014, 332/rb)
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