Dokument-Nr. 11783
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- WuM 2003, 355Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 355
Amtsgericht Meppen Urteil11.03.2003
Mieter dürfen Wespennest ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassenVermieter muss Kosten der Feuerwehr-Beauftragung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) erstatten
Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die einen Mieter berechtigen kann, sofort - ohne Rücksprache mit dem Vermieter - die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Vermieter übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen hervor.
Im vorliegenden Fall fand ein Mieter unter dem Dach mehrere Wespennester. Er beauftragte umgehend die Feuerwehr, die die Nester entfernte. Hierdurch entstanden dem Mieter Kosten von 393,- Euro. Diesen Betrag verrechnete er mit der Miete und bezahlte entsprechend weniger. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin vor dem Amtsgericht Meppen auf Zahlung der einbehaltenen Miete. Ohne Erfolg.
Anspruch auf Miete wegen Aufrechnung erloschen
Das Amtsgericht Meppen wies die Klage ab. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf die eingeklagte Miete. Ein solcher Anspruch sei hier durch eine Aufrechnung des Mieters erloschen.
Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar
Der Mieter habe nämlich einen Gegenanspruch gegen den Vermieter. Indem der Mieter die Wespennester habe entfernen lassen, habe er ein Geschäft für den Vermieter geführt - eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Da Wespennester eine nicht unerhebliche Gefahr darstellen, habe der Mieter diese sofort entfernen lassen dürfen. Eine vorherige Rücksprache mit dem Vermieter sei nicht erforderlich gewesen.
Mieter hat Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Vermieter
Durch die Beseitigung der Wespennester sind dem Mieter Aufwandskosten von 393,- Euro entstanden. In Höhe dieses Aufwands habe der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Kostenersatzanspruch. Mit diesem Anspruch habe der Mieter aufrechnen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Meppen (zt/WuM 2003, 355-357/pt)
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