21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4772

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Amtsgericht Wiesbaden Urteil23.02.2007

Kreide-Malereien: Vermieter muss Kindermalereien im Hausflur duldenKindermalereien mit Kreide gehören zum normalen Mietgebrauch

Wenn Kinder mit Straßen­ma­l­kreide den Boden im Eingangsbereich eines Mietshauses bemalen, gehört das zum normalen Mietgebrauch. Der Vermieter hat dies hinzunehmen. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Im vorliegenden Fall stritt der Vermieter mit einer Mieterin um einen Schaden­er­satz­an­spruch. Der Vermieter forderte 44,08 Euro von der Mieterin, weil der Sohn der Mieterin im Eingangsbereich des Hauses den Boden mit Straßen­ma­l­kreide bemalt hatte. Er hatte angeblich die Malereien mit einem Hochdruck­reiniger entfernen lassen, wobei die genannten Kosten entstanden.

Kreidemalereien sind wohl keine Verunreinigung

Das Amtsgericht Wiesbaden wies den Schaden­er­satz­an­spruch des Vermieters ab. Das Gericht führte aus, dass es bereits fraglich sei, ob es sich überhaupt um eine Verunreinigung handelte, die zu entfernen war oder ob das Malen von Kindern mit Straßen­ma­l­kreide auf dem Erdboden vor einem Mietobjekt zum normalen Mietgebrauch gehöre und deswegen hinzunehmen sei.

Entfernung mit Hochdruck­reiniger war nicht angemessen

Selbst wenn man jedoch nicht von einem normalen Mietgebrauch ausgehen würde, wäre die Entfernung der Kreide mit einem Hochdruck­reiniger jedenfalls nicht angemessen, meinte das Gericht. Es sei nämlich gerichtsbekannt, dass normale Straßen­ma­l­kreide auf dem Erdboden von Regenwasser weggewaschen werde. Auch die Möglichkeit, dass Kreidepartikel mit den Schuhen in das Treppenhaus hineingetragen würden, rechtfertige die hier durchgeführte Reini­gungs­maßnahme nicht. Es sei üblich, die Schuhe vor Betreten eines Hauses auf einer Fußmatte oder einem Rost abzutreten, sodass keine stärkeren Verun­rei­ni­gungen in das Haus hineingetragen würden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Wiesbaden (vt/pt)

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