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Dokument-Nr. 34773

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Urteil15.10.2024Amtsgericht Berlin-Schöneberg17 C 33/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1247Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil15.10.2024

Kritzeleien eines geistig behinderten Kindes an Wänden der Wohnung gehören nicht zum vertragsgemäßen GebrauchSchadens­ersatz­pflicht der Mieter

Die Kritzeleien eines behinderten Kindes an den Wänden der Wohnung sind nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Die Mieter machen sich daher schadens­ersatz­pflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietver­hält­nisses über eine 6-Ziimmer-Wohnung in Berlin im August 2023 beanspruchten die Vermieter von ihren ehemaligen Mietern unter anderem Schadensersatz wegen Kritzeleien an den Wänden und den Fensterbrettern der Wohnung. Die Kritzeleien wurden von dem geistig behinderten Kind der Mieter mit Bleistift vorgenommen. Die Vermieter hatten eine Firma mit dem Streichen der Wände beauftragt und verlangten den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 595 €. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhoben die Vermieter Klage.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Streichens der bekritzelten Wände

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Mietsache sei durch eine Obhuts­pflicht­ver­letzung der Beklagten beschädigt worden. Sachbe­schä­di­gungen in Form von Kritzeleien an Wänden und auf Fensterbrettern gehören nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnung mit Kindern bewohnt wird und eines davon eine geistige Behinderung aufweist.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2024, 1247/rb)

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