Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil15.10.2024
Kritzeleien eines geistig behinderten Kindes an Wänden der Wohnung gehören nicht zum vertragsgemäßen GebrauchSchadensersatzpflicht der Mieter
Die Kritzeleien eines behinderten Kindes an den Wänden der Wohnung sind nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Die Mieter machen sich daher schadensersatzpflichtig. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine 6-Ziimmer-Wohnung in Berlin im August 2023 beanspruchten die Vermieter von ihren ehemaligen Mietern unter anderem Schadensersatz wegen Kritzeleien an den Wänden und den Fensterbrettern der Wohnung. Die Kritzeleien wurden von dem geistig behinderten Kind der Mieter mit Bleistift vorgenommen. Die Vermieter hatten eine Firma mit dem Streichen der Wände beauftragt und verlangten den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 595 €. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhoben die Vermieter Klage.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Streichens der bekritzelten Wände
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Mietsache sei durch eine Obhutspflichtverletzung der Beklagten beschädigt worden. Sachbeschädigungen in Form von Kritzeleien an Wänden und auf Fensterbrettern gehören nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnung mit Kindern bewohnt wird und eines davon eine geistige Behinderung aufweist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2025
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2024, 1247/rb)