21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16830

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Urteil26.11.2002Amtsgericht Wiesbaden92 C 546/02-34
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2003, 88Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 88
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil26.11.2002

Tages­mutter­tätigkeit einer Mieterin: Fünfminütiges Parken auf Mieter­grundstück zum Abholen und Bringen der Kinder zulässigParkvorgänge rechtfertigen keine Kündigung des Mietver­hält­nisses

Übt die Mieterin einer Wohnung eine Tages­mutter­tätigkeit aus und kommt es aufgrund des Parkens der Eltern auf dem Mieter­grundstück zu einer Behinderung der anderen Mieter, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietver­hält­nisses, solang die Parkzeit nicht fünf Minuten überschreitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung betreute mit Einverständnis des Vermieters in der Wohnung Kinder als Tagesmutter. Nachfolgend behauptete der Vermieter jedoch, dass beim Abholen und Bringen der Kinder die Eltern die Einfahrt zum Mieter­grundstück zuparkten und damit erheblich behinderten. Er verlangte daher von der Mieterin, ihre Tages­mut­ter­tä­tigkeit einzustellen. Da sie dem jedoch nicht nachkam, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kündigung war unwirksam

Das Amtsgericht Wiesbaden hielt die Kündigung des Mietver­hält­nisses für unwirksam. Denn die Parkvorgänge seien, sofern sie nicht länger als fünf Minuten andauerten, von der genehmigten Tages­mut­ter­tä­tigkeit gedeckt gewesen. Einzelne darüber hinausgehende Haltervorgänge von bis zu 15 oder 20 Minuten seien demgegenüber hinsichtlich ihrer Anzahl nicht so bedeutend ins Gewicht gefallen, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigten.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 2003, 88/rb)

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