18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20789

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Urteil10.02.1998Amtsgericht Wiesbaden92 C 3285/97 - 28 -
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 315Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 315
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil10.02.1998

Mietminderung von 20 % bei Störung der häuslichen Ruhe durch in Nachbarwohnung ausgeübte ProstitutionRuhestörung durch Klingeln im Halbstun­den­rhythmus und im Hausflur herumirrende Freier

Kommt es durch eine in einer Nachbarwohnung ausgeübte Prostitution zu Ruhestörungen in Form von Klingeln im Halbstun­den­rhythmus bis in die frühen Morgenstunden hinein und im Hausflur herumirrenden Freiern, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Hintergrund dessen war, dass es von der in einer Nachbarwohnung ausgeübten Prostitution zu Störungen der häuslichen Ruhe kam. So wurde von 10 Uhr morgens bis in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages im Halbstun­den­rhythmus in der Nachbarwohnung geklingelt. Zudem irrten häufig Freier im Hausflur herum und suchten nach der betreffenden Wohnung. Dabei kam es vor, dass die Freier auch an fremden Wohnungen klopften. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund Ruhestörung durch Wohnungs­pro­sti­tution bejaht

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Bruttomiete um 20 % mindern dürfen. Denn aufgrund der geschilderten Beein­träch­ti­gungen durch die Wohnungs­pro­sti­tution sei der Wohnwert gemindert gewesen.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 1998, 315/rb)

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