21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 23825

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Urteil25.11.2016Amtsgericht Wiesbaden91 C 2307/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 47Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 47
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil25.11.2016

Makler verliert Provi­si­ons­an­spruch bei Doppeltätigkeit für Mieter und VermieterVerwirkung des Lohnanspruchs gemäß § 654 BGB

Der Makler verliert gemäß § 654 BGB dann seinen Provi­si­ons­an­spruch, wenn er sich von einem Mieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten lässt und insgeheim in derselben Sache für den Vermieter tätig ist. In diesem Fall liegt eine unzulässige Doppeltätigkeit vor. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung im Februar 2016 eine Maklerin mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt. Der Mieter wusste dabei nicht, dass die Maklerin in derselben Sache auch für den Vermieter tätig war. Nachdem die Maklerin einen neuen Mieter vermitteln konnte und der alte Mieter von der Doppeltätigkeit der Maklerin Kenntnis erhielt, verweigerte er die Zahlung der Provision. Da damit die Maklerin nicht einverstanden war, erhob sie Klage.

Kein Anspruch auf Provi­si­ons­zahlung

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Maklerin. Ihr habe gemäß § 654 BGB kein Anspruch auf Provi­si­ons­zahlung zugestanden. Die Vorschrift sei in einer Konstellation wie der vorliegenden dahin auszulegen, dass als anderer Teil die beiden vom Auftraggeber verschiedenen Beteiligten des Hauptvertrags anzusehen seien. Dies entspreche der Zielrichtung der Regelung, vertragswidrige Inter­es­sen­s­kol­li­sionen durch Doppeltätigkeit von vornherein zu vermeiden.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 2017, 47/rb)

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