18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21521

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Urteil01.07.1999Amtsgericht Wiesbaden91 C 2213/99 -19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2001, 334Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2001, Seite: 334
  • WuM 2000, 190Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 190
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Amtsgericht Wiesbaden Urteil01.07.1999

Verstoß gegen Reini­gungs­pflicht rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung des MietersReinigung kann auf Kosten des Mieters durch Andere durchgeführt werden

Kommt ein Wohnungsmieter seiner mietver­trag­lichen Pflicht zur Reinigung des Treppenhauses nicht nach, so rechtfertigt dies grundsätzlich keine Kündigung. Die Reinigung kann auf Kosten des Mieters durch Andere vorgenommen werden. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung kam seit August 1996 ihrer im Mietvertrag und in der Hausordnung geregelten Pflicht zur Reinigung des Treppenhauses alle zwei Wochen unregelmäßig nach. Nachdem die Vermieterin mehrmals auf die Treppen­rei­ni­gungs­pflicht hingewiesen hatte und die Mieterin dennoch nur unzureichend ihrer Pflicht nachkam, kündigte die Vermieterin im März 1999 das Mietverhältnis ordentlich. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Kündigung aufgrund Verstoßes gegen Reini­gungs­pflicht

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Vermieterin. Denn Verstöße gegen die Reini­gungs­pflicht rechtfertigen regelmäßig keine Kündigung des Mieters. Vielmehr sei es dem Vermieter zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn erhebliche Verstöße gegen die Reini­gungs­pflicht vorliegen und diese zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens führen. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Reinigung kann auf Kosten des Mieters durch Andere durchgeführt werden

Allein die Verärgerung der Mitmieter begründe nach Ansicht des Amtsgerichts keine erhebliche Störung des Hausfriedens. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Treppen­rei­ni­gungs­pflicht durch andere Personen durchgeführt werden konnte und die Kosten dafür der Mieterin auferlegt werden konnten.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 2000, 190/rb)

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