21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10999

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Urteil09.05.1996Amtsgericht Wennigsen/Deister3 C 125/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 468Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 468
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Amtsgericht Wennigsen/Deister Urteil09.05.1996

Rollstuhl im Hausflur erlaubt, auch wenn der Zugang zum Keller verengt wirdMieter auf Rollstuhl angewiesen

Ein Mieter, der im 1. Obergeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses wohnt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann diesen im Hausflur abstellen, auch wenn hierdurch der Zugang zum Keller verengt wird. Dies hat das Amtsgericht Wennigsen/Deister entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall lebte ein Mann im 1. Obergeschoss eines Miethauses. Er war auf einen Rollstuhl angewiesen. Er nutzte einen Klapprollstuhl, den er im Treppenhaus abstellte, wodurch der Durchgang zum Keller auf ca. 73 cm verengt wurde.

Vermieter verlangt Durch­gangs­breite von mindestens 1 Meter

Der Vermieter verlangte, dass dieser Rollstuhl nicht mehr im Treppenhaus derart abgestellt werde, dass die nutzbare Treppen­lauf­breite weniger als 1m betrage.

Gericht weist Klage des Vermieters ab

Das Amtsgericht Wennigsen/Deister wies die Klage des Vermieter ab. Der Vermieter habe keinen Anspruch darauf, dass der Mieter es unterlasse den Klapprollstuhl derart im Treppenhaus abzustellen, dass eine Treppen­lauf­breite von mehr als 1m vorhanden sei. Zwar werde der Durchgang zum Keller durch den Rollstuhl auf etwa 73 cm verengt und betrage damit weniger als die in § 14 DVNBauO iVm. § 34 Abs. 2 NBauO vorgesehene Breite von 1m. Der Vermieter könne aber ein Unterlassen des Abstellens nicht verlangen, weil der Mieter auf das Abstellen des Klapprollstuhls im Treppenhaus angewiesen sei.

Hoch- und Hinuntertragen nicht möglich

Ein ständiges Hoch- und Hinuntertragen sei dem Mieter nicht möglich, führte das Gericht aus. Daher bleibe nur als sicherer Verwahrort für ein Abstellen des Rollstuhl der Hauseingang. Unter Berück­sich­tigung des Umstandes, dass der Durchgang zur Kellertreppe durch den abgestellten Rollstuhl nicht völlig versperrt werde, habe das Interesse des Mieters am Abstellen des Klapprollstuhls im Hauseingang Vorrang vor dem von dem Vermieter beanstandeten Einhalten einer Treppen­lauf­breite von 1m, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Wennigsen/Deister (vt/pt)

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