03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20645

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Urteil04.11.2014Amtsgericht Wedding7 C 159/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 197Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 197
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Amtsgericht Wedding Urteil04.11.2014

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund verwitterten Außenanstrichs der FensterKeine Einschränkung des Mietgebrauchs oder Vorliegens eines optischen Mangels

Dem Mieter einer Wohnung steht regelmäßig kein Minderungsrecht zu, wenn der Außenanstrich des Fensters verwittert ist. Darin liegt weder eine Einschränkung des Mietgebrauchs, noch liegt ein optischer Mangel vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt die Mieterin einer Wohnung eine Mietminderung von 5 % für gerechtfertigt, da der Außenanstrich der Fenster verwittert war. Die Vermieterin sah dies jedoch anders, so dass der Fall vor Gericht kam.

Verwitterter Außenanstrich der Fenster rechtfertigte keine Mietminderung

Das Amtsgericht Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB wegen des verwitterten Außenanstrichs der Fenster zugestanden.

Keine Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung durch die verwitterten Fenster nicht gehindert worden. Soweit die Mieterin anführte, dass es zu einer erschwerten Reinigung der Fenster gekommen sei, da die Möglichkeit bestand mit der Kleidung und dem Putzmittel an der abblätternden Farbe hängen zu bleiben, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn durch diese Befürchtung sei der Mietgebrauch nicht beeinträchtigt worden. Es sei jedem ohnehin zumutbar sich von der abblätternden Farbe in Acht zu nehmen und somit ein Hängenbleiben zu vermeiden.

Kein Vorliegen eines optischen Mangels

Das Minderungsrecht habe auch nicht wegen eines optischen Mangels bestanden, so das Amtsgericht. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn die Mieterin in besonderer Weise auf den optischen Eindruck des Zugangs zu ihrer Wohnung zum Beispiel aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2015, 197/rb)

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