Dokument-Nr. 22141
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- WuM 2016, 33Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 33
Amtsgericht Waiblingen Urteil12.08.2011
Ermittlung der Kappungsgrenze: Als Miete gilt gezahlte Miete abzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und BetriebskostenpauschalenVorliegen einer Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Nettomiete unerheblich
Im Rahmen der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gilt als Miete, die gezahlte Miete abzüglich der Betriebskostenvorauszahlungen und -pauschalen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Nettomiete vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Vermieterin einer Wohnung im April 2011 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Mieterin lehnte eine Zustimmung aber ab und berief sich darauf, dass die verlangte Miete über der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB liege. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 558 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Die verlangte Miete habe die zulässige Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB nicht überstiegen.
Als Miete gilt gezahlte Miete abzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschalen
Für die Ermittlung der Kappungsgrenze sei die bisher gezahlte Miete heranzuziehen, so das Amtsgericht. Miete sei dabei der vom Mieter bezahlte Betrag ohne Betriebskostenvorauszahlungen und -pauschalen. Auf den gesamten Restbetrag der monatlich zu zahlenden Miete sei die Kappungsgrenze anzuwenden. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Nettomiete handle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/WuM 2016, 33/rb)
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