21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23648

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Urteil14.12.2001Amtsgericht Waiblingen13 C 1266/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 895Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 895
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Waiblingen Urteil14.12.2001

Verzögerung von Straßen­bau­a­r­beiten aufgrund verbotswidrigen Parkens begründet Schadens­ersatz­anspruch des BauunternehmersHalteverbot schützt auch Bauunternehmer

Verzögern sich Straßen­bau­a­r­beiten, weil ein Pkw im Parkverbot steht und zunächst abgeschleppt werden muss, kann der Bauunternehmer den dadurch entstandenen Schaden vom Parksünder ersetzt verlangen. Insofern ist zu beachten, dass das Halteverbot auch den Bauunternehmer schützt. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da an einer Ortsdurch­fahrts­straße im Oktober 2000 Belagsarbeiten durchgeführt werden mussten, wurden absolute Halte­ver­bots­schilder mit dem Zusatz "Fräsarbeiten ab Dienstag" aufgestellt. Trotz des Halte­ver­bots­schilds parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug in dem Bereich. Das Fahrzeug musste vor Beginn der Bauarbeiten abgeschleppt werden. Die dadurch entstandene zeitliche Verzögerung von 2 ½ Stunden führte zu Mehrkosten beim Bauunternehmer in Höhe von 4.387,50 EUR, da Arbeiter und gemietete Maschinen nutzlos herumstanden. Der Bauunternehmer klagte aufgrund dessen gegen den Autofahrer auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten des Bauunternehmers. Ihm habe gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Autofahrer ein Schutzgesetz verletzt habe. Das Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO (neu: Zeichen 283 der Anlage 2 zur StVO) habe ein Schutzgesetz dargestellt.

Halterverbot als Schutzgesetz

Zwar habe § 12 Abs. 1 Nr. 6a StVO nach Ansicht des Amtsgerichts in erster Linie bezweckt, den Ablauf des fließenden Verkehrs zu erleichtern. Darauf sei der Schutzzweck der Norm aber nicht beschränkt gewesen. Im vorliegenden Fall habe das Halteverbot vor allem dem Schutz des Bauunternehmers gedient, welcher in dem durch das Halte­ver­bots­zeichen abgegrenzten Straßenraum Arbeiten durchzuführen gehabt habe. Diese Situation sei vergleichbar gewesen mit dem Parkverbot vor Grund­s­tück­s­ein­fahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Durch beide Normen sei ein bestimmter Personenkreis geschützt worden.

Keine ausufernde Haftung durch Eingrenzung der betroffenen Schaden­er­satz­be­rech­tigten

Das Amtsgericht sah zudem die Gefahr einer ausufernden Haftung als nicht gegeben. Denn durch die angebrachte Beschilderung "wegen Straßenarbeiten", verbunden mit der zeitlichen Eingrenzung, sei der Kreis der betroffenen Schaden­s­er­satz­be­rech­tigten gerade nicht unüberschaubar groß, sondern ausreichend begrenzt worden.

Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/NJW-RR 2002, 895/rb)

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