Dokument-Nr. 21452
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Amtsgericht München Urteil18.05.2015
Fußtritt gegen Auto: Zeitungsausträger muss absichtlich herbeigeführten Schaden an ordnungswidrig geparktem Auto erstattenPkw-Fahrer muss sich trotz ordnungswidrigem Verhalten kein Mitverschulden anrechnen lassen
Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall parkte der Kläger am 27. September 2014 gegen 2.48 Uhr seinen Pkw BMW der 3-Serie kurz auf dem Gehweg der Würmtalstraße in München vor einer dort befindlichen Bankfiliale, da er dort Geld abheben wollte. Ein 64-jähriger Münchner, der dort in Großhadern gerade Zeitungen austrug, ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Kläger meint, dass der Beklagte außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch entstand an dem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 986,78 Euro. Der Kläger forderte den Zeitungsausträger auf, den Schaden zu begleichen. Dieser zahlte nicht. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.
AG: Pkw-Fahrer trifft kein Mitverschulden am Schaden
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab ihm Recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Der Zeitungsausträger habe selbst eingeräumt, gegen den PKW getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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