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18.01.2025  
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Amtsgericht München Urteil18.05.2015

Fußtritt gegen Auto: Zeitungs­aus­träger muss absichtlich herbeigeführten Schaden an ordnungswidrig geparktem Auto erstattenPkw-Fahrer muss sich trotz ordnungs­widrigem Verhalten kein Mitverschulden anrechnen lassen

Wer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall parkte der Kläger am 27. September 2014 gegen 2.48 Uhr seinen Pkw BMW der 3-Serie kurz auf dem Gehweg der Würmtalstraße in München vor einer dort befindlichen Bankfiliale, da er dort Geld abheben wollte. Ein 64-jähriger Münchner, der dort in Großhadern gerade Zeitungen austrug, ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Kläger meint, dass der Beklagte außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch entstand an dem Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 986,78 Euro. Der Kläger forderte den Zeitungs­aus­träger auf, den Schaden zu begleichen. Dieser zahlte nicht. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nacht­schla­fender Zeit mit sich bringt, auch unter Berück­sich­tigung des fortge­schrittenen Alters, so der Zeitungs­aus­träger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.

AG: Pkw-Fahrer trifft kein Mitverschulden am Schaden

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab ihm Recht. Der Zeitungs­aus­träger muss den Schaden ersetzen. Der Zeitungs­aus­träger habe selbst eingeräumt, gegen den PKW getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung verstoßen, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbe­schä­digung des beklagten Zeitungs­aus­trägers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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