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Dokument-Nr. 27684

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Amtsgericht Uelzen Urteil01.11.2018

Reisender nicht zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzflugs berechtigt bei möglicher rechtzeitiger Buchung eines Ersatzflugs durch Reise­ver­an­stalterReisenden steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug zu

Einem Reisenden steht gemäß § 651 k Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Ersatzflug zu, wenn der Reise­ver­an­stalter in angemessener Frist selbst einen Ersatzflug hätte buchen können. Dies hat das Amtsgericht Uelzen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Reisende hatten bei einer Reise­ver­an­stalterin eine Kreuzfahrt von New York nach Montreal für Oktober 2017 gebucht. Die Reise beinhaltete zudem Hin- und Rückflug sowie zwei Hotel­über­nach­tungen in New York. Der Hinflug sollte zwei Tage vor Beginn der Kreuzfahrt stattfinden. Aufgrund eines nicht von den Reisenden zu verantwortenden Fehlers verweigerte die Flugge­sell­schaft die Beförderung. Da es zu diesem Zeitpunkt erst 5 Uhr morgens war, konnten die Reisenden die Reise­ver­an­stalterin nicht erreichen. Deren Geschäfts­betreib begann erst um 9 Uhr. Die Reisenden schrieben daher eine E-Mail an die Reise­ver­an­stalterin und entschlossen sich schließlich zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzfluges für die Mittagszeit desselben Tages. In der Zwischenzeit hatte sich aber die Reise­ver­an­stalterin um einen Ersatzflug gekümmert. Die beiden Reisenden verlangten die durch die Buchung des Ersatzfluges entstandenen Kosten von der Reise­ver­an­stalterin ersetzt. Da sich diese weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Ersatzflug

Das Amtsgericht Uelzen entschied gegen die beiden Reisenden. Ihnen stehe gemäß § 651 c Abs. 3 BGB (neu: § 651 k Abs. 2 BGB) kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gebuchten Ersatzflug zu. Zwar habe ein Reisemangel vorgelegen, da der ursprünglich gebuchte Flug nicht angetreten werden konnte. Die Reisenden hätten aber der Reise­ver­an­stalterin eine angemessene Frist zur Buchung eines Ersatzfluges einräumen müssen.

Abwarten der Geschäfts­öff­nungs­zeiten war zumutbar

Es sei den Reisenden nach Auffassung des Amtsgerichts zuzumuten gewesen, die Geschäfts­öff­nungs­zeiten der Reise­ver­an­stalterin für ein Abhil­fe­ver­langen und Fristsetzung abzuwarten. Beiden hätten gewusst, dass Ersatzflüge gegen Mittag starten würden, so dass noch ausreichend Zeit bestanden habe, zunächst abzuwarten, ob die Reise­ver­an­stalterin ihrer Abhil­fe­ver­pflichtung nachkomme. In einer solchen Situation sei ein Warten auf dem Flugha­fen­gelände zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass selbst bei einer weiteren Verzögerung ein Versäumen des Auslaufens des Kreuz­fahrt­schiffes nicht zu befürchten gewesen sei.

Quelle: Amtsgericht Uelzen, ra-online (zt/RRa 2019, 106/rb)

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