18.10.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 34238

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Urteil27.06.2023Amtsgericht Aschaffenburg115 C 86/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2024, 126Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 126
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Amtsgericht Aschaffenburg Urteil27.06.2023

Reise­ver­an­stalter muss sich bei Stornierung des Rückfluges durch Flugge­sell­schaft um Ersatz­be­för­derung kümmernBei Weigerung der Hilfe kann Reisender Ersatzflug auf Kosten des Reise­ver­an­stalters buchen

Storniert die Flugge­sell­schaft den Rückflug, so muss sich der Reise­ver­an­stalter um eine Ersatz­be­för­derung seiner Reisenden kümmern. Verweigert er dies, so können die Reisenden einen Ersatzflug buchen und die dadurch entstandenen Kosten vom Reise­ver­an­stalter ersetzt verlangen. Dies hat das Amtsgericht Aschaffenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Sommerferien 2022 hatte eine Familienmutter für sich und ihre Familie über eine Reise­ver­an­stalterin eine Reise nach Antalya gebucht. Am Tag des Rückflugs hatte sich die Familie am Flughafen eingefunden und wartete nach dem Einchecken auf das Boarding als sie erfuhren, dass der Flug von der Flugge­sell­schaft storniert wurde. Er erfolgte eine Unterbringung in einem Hotel. Da die Reise­ver­an­stalterin jegliche Hilfe ablehnte und auf die Flugge­sell­schaft verwies, buchte die Familienmutter für den nächsten Tag eigenmächtig einen Rückflug. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.300 € sowie Kosten für die Taxifahrt zum Flughafen in Höhe von etwa 11 € und wegen der Überschreitung der Parkgebühr am Zielflughafen in Höhe von 20 € verlangte sie von der Reise­ver­an­stalterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhob die Familienmutter Klage.

Anspruch auf Erstattung der Kosten

Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 651 k Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten zu. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zum Rücktransport der Klägerin und ihrer Familie nicht nachgekommen. Einer Fristsetzung vor Buchung des Ersatzfluges habe es gemäß § 651 k Abs. 2 Satz 2 BGB nicht bedurft, da die Beklagte durch die örtliche Reiseleitung jegliche Abhilfe verweigert hat. Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, sich entsprechend selbst um einen Rückflug zu bemühen und entsprechen Flüge zu buchen.

Quelle: Amtsgericht Aschaffenburg, ra-online (zt/RRa 2024, 126/rb)

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