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18.01.2025  
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Amtsgericht Tiergarten Urteil06.11.2012

Schmerzensgeld von 2.000 EUR bei Hundebiss ins Gesicht anlässlich eines Besuchs in fremder WohnungMieterin ist als Hundehalterin des in der Wohnung befindlichen Hundes anzusehen

Das Amtsgericht Tiergarten entschied in einem Fall, dass der Besucherin einer fremden Wohnung ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR zustand, weil sie von einem in der Wohnung befindlichen Hund unter anderem ins Gesicht gebissen wurde. Aus der Entscheidung geht zudem hervor, dass die Mieterin der Wohnung als Hundehalterin anzusehen ist, wenn sich der Hund im Haushalt der Mieterin dauerhaft aufhält.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 erhielt der Sohn einer Wohnungs­mieterin Besuch. Als die Besucherin nach einem Toilettengang einen von den zwei in der Wohnung gehaltenen Hunde streicheln wollte und sich daher über den im Flur liegenden Hund beugte, biss dieser vor Schreck zu und verletzte die Besucherin am Unterarm und im Gesicht. Die Verletzungen mussten in einem Krankenhaus genäht werden. Zudem verblieben nach dem Ziehen der Fäden im Gesicht und am Arm Narben. Die Besucherin klagte aufgrund dessen gegen die Wohnungs­mieterin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR. Die Mieterin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes gewesen sei.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR bestand

Das Amtsgericht Tiergarten entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe nach § 833 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 2.000 EUR zugestanden. Diesen Betrag hielt das Gericht angesichts der Schwere der Verletzungen für angemessen.

Wohnungs­mieterin war als Hundehalterin anzusehen

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Wohnungs­mieterin für die Verletzungen gehaftet. Sie sei als Halterin des Hundes anzusehen gewesen, da sich der Hund in ihrem Haushalt und damit in ihrem Machtbereich befunden habe. Auf die Eigen­tums­ver­hältnisse sei es nicht angekommen.

Kein Mitverschulden der Klägerin

Der Klägerin sei ferner kein Mitverschulden anzulasten gewesen, so das Amtsgericht. Denn sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Annäherung an den Hund nicht ratsam war und dieser besser nicht gestreichelt werden sollte.

Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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