21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16326

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Urteil22.12.2010Amtsgericht Tiergarten4 C 347/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 319Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 319
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Amtsgericht Tiergarten Urteil22.12.2010

Ein modernes Bad kann älter als 20 Jahre seinVoraussetzung ist eine neuzeitliche Ausstattung mit Boden- und türhohen Wandfliesen, Einbauwanne oder Einbaudusche sowie Stand-WC

Das Sondermerkmal "modernes Bad" im Berliner Mietspiegel 2009 kann bei einem 20 Jahre alten Badezimmer erfüllt sein. Erforderlich ist lediglich eine neuzeitliche Ausstattung des Bades mit türhoch verfliesen Wänden, Bodenfliesen, einer Einbauwanne oder Einbaudusche und einem Stand-WC. Dies hat das Amtsgericht Tiergarten entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin von den Mietern einer ihrer Wohnungen im April 2010 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Diese weigerten sich jedoch. Insbesondere bestand Streit darüber, ob die Wohnung über ein "modernes Bad" im Sinne des Sondermerkmals des Berliner Mitspiegels verfügte. Das Bad wurde in den neunziger Jahren ausgestattet. Es verfügte über eine türhohe Fliesung, eine Boden­ver­fliesung, eine Einbaubadewanne und ein Stand-WC.

Mieterhöhung war gerechtfertigt

Das Amtsgericht Tiergarten entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Mieterhöhung nach § 558 BGB zugestanden. Unter Zugrundelegung des Mietspie­gelfelds L 11 des Berliner Mietspiegels 2009 sah das Gericht das Sondermerkmal "modernes Bad" als erfüllt an.

Modernes Bad lag vor

Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt bereits dann ein modernes Bad vor, wenn die Wände des Bades türhoch mit Fliesen versehen sind, auf dem Boden Fliesen vorhanden sind, das Bad mit einer Einbaubadewanne oder Einbaudusche ausgestattet ist und ein Stand-WC vorhanden ist. Außerdem müssen die Ausstat­tungs­merkmale neuzeitlichem Standard entsprechen. Dies erfordere aber nicht ein Badeinbau in den letzten fünf bis zehn Jahren. Unter neuzeitlichem Standard sei nämlich ein solcher Standard zu verstehen, der den heutigen Ansprüchen und Voraussetzungen einer Mietwohnung entspricht. Davon konnte hier ausgegangen werden.

Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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