18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11324

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Amtsgericht Köpenick Urteil14.06.2006

Keine Wohnwert­er­höhung durch einen geleasten Kaltwas­ser­zähler im BadMieter muss nicht doppelt zahlen

Übernimmt der Mieter die Kosten für den Einbau eines Kaltwas­ser­zählers so darf der Vermieter die Miete nicht mit der Begründung der Wohnwert­ver­bes­serung erhöhen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter eine Mieterhöhung, weil ein Kaltwasserzähler im Bad eingebaut worden war. Das Amtsgericht Köpenick verneinte aber einen Mieter­hö­hungs­an­spruch des Vermieters.

Kein Mieter­hö­hungs­an­spruch gem. § 558 Abs. 1 BGB

Dem Vermieter stehe kein Mieter­hö­hungs­an­spruch gem. § 558 Abs. 1 BGB zu. Zwar handele es sich um einen separaten Kaltwas­ser­zähler grundsätzlich um einen wohnwert­er­höhende Ausstattung. Allerdings setze dies voraus, dass der Kaltwas­ser­zähler vom Vermieter gestellt sei. Denn auf Kosten des Mieters vorgenommene Wohnwert­ver­bes­se­rungen bleiben unberück­sichtigt. Vorliegend sei der Kaltwas­ser­zähler jedoch nicht vom Vermieter gestellt, da er vom Mieter geleast sei und die entsprechenden Leasingkosten über die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung auf den Mieter umgelegt werden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/pt)

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