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Dokument-Nr. 15567

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Amtsgericht Tiergarten Urteil03.04.2013

Nichtvornahme einer Bestattung trotz Bezahlung stellt strafbaren Betrug darFinanzielle und emotionale Schädigung Trauernder straf­ver­schärfend zu berücksichtigen

Führt ein Bestat­tungs­un­ter­nehmer die Bestattung nicht durch, obwohl er dafür bezahlt wurde, so macht er sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Dabei ist straf­ver­schärfend zu berücksichtigen, dass die Trauernden nicht nur finanziell, sondern auch emotional geschädigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bestat­tungs­un­ter­nehmer stellte in 20 Fällen für angeblich erbrachte Leistungen Rechnungen in Höhe von 440,00 € bis 1400,00 €. Mit den Auftraggebern wurde jeweils vereinbart, dass der Verstorbene eingeäschert und dann bestattet werden sollte. Tatsächlich erfolgte keine Bestattung oder aber das Krematorium wurde vom Bestat­tungs­un­ter­nehmer nicht bezahlt. Die Auftraggeber beglichen dennoch in Unkenntnis dieser Tatsache die Rechnungen. Die Staats­an­walt­schaft sah darin die Absicht des Unternehmers sich eine Einnahmequelle zu verschaffen und erhob Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs.

Freiheitsstrafe für Bestat­tungs­un­ter­nehmer wegen gewerbsmäßigen Betruges

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Bestat­tungs­un­ter­nehmer wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 20 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 3 Jahren. Insbesondere sei straf­ver­schärfend zu berücksichtigen gewesen, dass der Unternehmer die trauernden Geschädigten finanziell und emotional erheblich geschädigt hatte.

Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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